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Futtermittelunternehmen: Registrierung beantragen
Volltext
Nach EU-Recht muss jeder Futtermittelunternehmer alle seiner Kontrolle unterstehenden Betriebe (jede Anlage eines Futtermittelunternehmens), die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, registrieren lassen. Die Meldung hat schriftlich oder elektronisch, in der von der zuständigen Behörde verlangten Form, zu erfolgen.
Handlungsgrundlage(n)
- Art. 9, Art. 11, Art. 19 EU-Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene
- Art. 3 Nr. 6 EU-Verordnung (EG) 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
- §§ 20, 21, 22 und 25 Futtermittelverordnung
- Tarifstelle 206.6.2 der Land- und Ernährungswirtschaftskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (LEKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Für die Registrierung sind außer den Angaben im Antragsformular keine weiteren Unterlagen erforderlich.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Registrierung sind Angaben zum Betrieb und zur Tätigkeit gemäß Antragsformular.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Registrierung gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ist gebührenfrei.
Verwaltungsgebühr (für die Registrierung nach § 21 Futtermittelverordnung, je Betriebsstätte) : EUR 490,00 bis 1230,00
Verfahrensablauf
Die Registrierung können Sie schriftlich oder elektronisch beantragen. Sie füllen den Antrag aus und übermitteln diesen per E-Mail oder per Post an die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde. Die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde prüft Ihren Antrag und erfasst Ihre Betriebsdaten.
Die Registrierung nach Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wird nur auf Anforderung bestätigt. Die Registrierung nach Futtermittelverordnung wird mit Bescheid beschieden.
Fristen
Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden.
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja – für die Registrierung nach Futtermittelverordnung
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weiterführende Informationen
Rechtsbehelf
- ohne
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
12.09.2024
Zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF)