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Freiwilligen Landtausch nach Flurbereinigungsgesetz beantragen
Volltext
Sie können mit Tauschpartnern freiwillig land- oder forstwirtschaftliche Flurstücke oder Teile davon miteinander tauschen. Dieses Verfahren wird von der Flurbereinigungsbehörde geleitet. Im Regelfall werden ganze Flurstücke miteinander getauscht, ohne dass eine Vermessung erforderlich ist.
Sie sind sich mit den Tauschpartnern über den Tausch der Flurstücke sowie über eventuelle, damit verbundene (finanzielle) Wertausgleiche einig. Sie haben ein grundsätzliches Widerspruchsrecht gegen die Regelungen des Freiwilligen Landtausches. Dieses Vorgehen wäre jedoch nicht zielführend, da der Landtausch ohne einvernehmliche Zustimmung nicht realisierbar ist.
Erforderliche Unterlagen
- Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Pass) der Tauschpartner
- gegebenenfalls Vertretervollmachten
- gegebenenfalls Lageskizze / Grundbuchauszüge / Katasterauszüge
Handlungsgrundlage(n)
- § 103a Flurbereinigungsgesetz
- § 3 Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG)
- Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Flurbereinigungsgesetz (Zuständigkeits VO Flurbereinigung)
- Landesverordnung über die Errichtung von unteren Landesbehörden der Landwirtschafts- und Umweltverwaltung
Voraussetzungen
Ein schriftlicher Antrag ist Voraussetzung für die Durchführung eines Freiwilligen Landtausches nach Flurbereinigungsgesetz. Als Eigentümer oder als Eigentum verwaltende juristische Personen wollen Sie land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke (gegebenenfalls mit entsprechender Vollmacht) tauschen.
Verfahrensablauf
Haben sich wenigstens zwei Tauschpartner zusammengefunden, um in einem Freiwilligen Landtausch nach Flurbereinigungsgesetz ihr Flächeneigentum zu tauschen, können sie die Durchführung eines solchen Freiwilligen Landtausches bei der Flurbereinigungsbehörde beantragen.
Die Flurbereinigungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Freiwilligen Landtausches erfüllt sind, stimmt sich anschließend noch mit den Tauschpartnern ab und entscheidet über die Anordnung des Freiwilligen Landtausches.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Verfahrenskosten, zum Beispiel für Handlungen der Flurbereinigungsbehörde, trägt das Land. Erfolgt ein reiner Tausch von Flurstücken ohne Wertausgleich, besteht im Regelfall Kostenfreiheit für die Tauschpartner.
Sind finanzielle Wertausgleiche unter den Tauschpartnern im Freiwilligen Landtausch erforderlich, fallen gegebenenfalls gegenüber den Finanzbehörden zu entrichtende Steuern an.
Im Einzelfall entstehende Ausführungskosten (zum Beispiel Vermessungskosten oder Kosten zur Herrichtung der Tauschflächen) tragen Sie als Tauschpartner.
Bearbeitungsdauer
Das Verfahren kann mehrere Monate, bei komplizierter Sachlage auch mehrere Jahre dauern.
Fristen
- keine
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Formlose Antragsstellung möglich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Hinweise (Besonderheiten)
Sollten Sie mehr als fünfzig Tauschflurstücke tauschen wollen, wenden Sie sich bitte direkt an die für Sie zuständige Flurbereinigungsbehörde zur Absprache der weiteren Verfahrensweise.
Fachlich freigegeben am
30.06.2022
Zuständige Stelle
Flurbereinigungsbehörde
- In Mecklenburg-Vorpommern ist das jeweilige Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt zuständig, in dessen Dienstbezirk die Flächen liegen.