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Förderung: Zuwendungen zur Verbesserung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) beantragen

Volltext

Was wird gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben, die auf die Stärkung der Infrastruktur des SPNV ausgerichtet und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Attraktivität des SPNV bestimmt sind. Insbesondere können gefördert werden:

  1. Maßnahmen als Neu-, Ausbau- und Ersatzinvestitionen:
    • in den Schienenfahrweg,
    • in Signal-, Fernmelde- und Sicherungsanlagen sowie Betriebsleittechnik,
    • in Betriebsanlagen und deren Ausrüstung,
    • in Fahrgastanlagen und deren Ausrüstung,
    • zur Steigerung der Attraktivität von Verkehrsstationen,
    • in Bahnstromversorgungsanlagen,
  2. zentrale Werkstätten (Betriebshof, Wasch- und Abstellhallen),
  3. Verknüpfungspunkte und Haltestellen sowie deren Ausrüstungen,
  4. Park- and Ride-Plätze, die dem Nutzer unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
  5. Bike- and Ride-Anlagen, soweit sie sich in der Baulast des Eisenbahnunternehmens befinden,
  6. Beschleunigungsmaßnahmen für den SPNV, insbesondere Assistenzsysteme,
  7. Fahrgastinformations- und Vertriebssysteme,
  8. Maßnahmen zur Herstellung oder Verbesserung einer barrierefreien Infrastruktur.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung oder in Ausnahmefällen als Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Der Zuwendungssatz beträgt bei einer Anteilfinanzierung bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Höchstbetrag ist individuell im Zuwendungsbescheid zu bestimmen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Antragsverfahren

Der Antrag und die erforderlichen Unterlagen sind bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antragsteller ist der Antragseingang zu bestätigen. Die Eingangsbestätigung berechtigt nicht zum Maßnahmenbeginn.

Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde prüft unter Einbeziehung der zuständigen Fachbehörden den Antrag auf Vollständigkeit in fachtechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie auf Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben und legt das Ergebnis in einem Prüfvermerk fest. Die Bewilligungsbehörde erteilt einen Zuwendungsbescheid.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Mittelanforderung. Die Zuwendungen werden in einem Zuwendungsbescheid bewilligt. Der Zuwendungsempfänger erhält Abschlagszahlungen.

Verwendungsnachweisverfahren

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nachzuweisen. Der Abschluss des Vorhabens ist der Bewilligungsbehörde zeitnah schriftlich anzuzeigen. Erstreckt sich die Investition über mehrere Jahre, so ist binnen drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in dem jeweiligen Haushaltsjahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Für die Nachweise sind die vorgegebenen Formulare zu verwenden.

Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Es besteht unabhängig von der Erreichung des Zuwendungszwecks bei einer Erhöhung der zuwendungsfähigen Ausgaben die Möglichkeit der Erhöhung des Zuwendungsbetrags über den festgelegten Höchstbetrag hinaus. Diese Entscheidung erfolgt in Abhängigkeit verfügbarer Haushaltsmittel im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung. Ein Rechtsanspruch auf Nachfinanzierung besteht nicht.

Weiterhin ist die zweckentsprechende Verwendung von Gegenständen, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt worden sind, zur Mitte und zum Ende der Zweckbindungsdauer sowie innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme nachzuweisen. Für die Nachweise sind die vorgegebenen Formulare zu verwenden.

Nach Vorlage und abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises erhält der Zuwendungsempfänger einen endgültigen Zuwendungsbescheid.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

24.06.2020

Zuständige Stelle

VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH

Fristen

Laufzeit der Förderung: