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Förderung: Zuwendungen zur Förderung von Taktbusverkehren im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) beantragen

Volltext

Was wird gefördert?

Gefördert werden vertaktete Busverkehre auf Linien des straßengebundenen ÖPNV, sogenannte Taktbusverkehre/-linien, die auf räumlichen und zeitlichen Relationen im Land Mecklenburg-Vorpommern verkehren. Die Linien müssen vor Antragsstellung mit dem Zuwendungsgeber abgestimmt wurden.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind die örtlich zuständigen Aufgabenträger des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs nach § 3 Absatz 3 des ÖPNVG M-V

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt.
Jeder Leistungskilometer wird in den Jahren 2023 und 2024 mit einem Betrag in Höhe von maximal 2,05 EUR je Kilometer bezuschusst. Diese pauschale Zuweisung erhöht sich ab 2025 und in den folgenden Jahren um jeweils 1,8 Prozent.
Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die im Bewilligungszeitraum unter Einhaltung der Qualitätskriterien zu erbringenden Leistungskilometer gemäß der mit der Bewilligungsbehörde (VMV) abgestimmten Fahrtenübersicht.
Der Bewilligungszeitraum umfasst jeweils ein Jahr, er beginnt stets mit dem 01. Januar und endet mit dem 31. Dezember eines Jahres.

Voraussetzungen

  • Gefördert werden grundsätzlich nur Leistungen, die in Mecklenburg-Vorpommern erbracht werden.
  • Eine Förderung wird nur auf räumlich und zeitlich abgestimmten Relationen gewährt.
  • Zuwendungen sind grundsätzlich auf Taktlinien bzw. -linienabschnitte des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs im Land Mecklenburg-Vorpommern beschränkt.
  • Bei mehreren betroffenen Aufgabenträgern muss die Linie als gemeinsames Gesamtvorhaben umgesetzt werden. Die Linie darf keine Zuwendung für den gleichen oder anteiligen Bewilligungszeitraum aus anderweitigen Förderprogrammen erhalten.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Antragsverfahren
Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag bzw. Folgeantrag gewährt. Die Antragsformulare sind unter www.vmv-mbh.de/die-vmv/foerderung abrufbar.
Der Antrag auf Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antragsteller ist der Antragseingang zu bestätigen.
Der Folgeantrag auf Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie ist je Linie für das jeweils folgende Haushaltsjahr bis zum 31. Oktober des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antragsteller ist der Antragseingang schriftlich zu bestätigen.

Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
Die Zahlung der Zuwendung erfolgt in Form von vierteljährlichen Abschlagszahlungen jeweils zur Quartalsmitte auf entsprechende formlose Mittelanforderung bei der Bewilligungsbehörde. Die Auszahlung für das IV. Quartal wird vom fristgemäßen Vorliegen des vollständigen prüfbaren Verwendungsnachweises des Vorjahres abhängig gemacht.

Abrechnungsverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der vollständige Verwendungsnachweis muss abweichend von Nr. 5.3.6 der VV zu § 44 LHO bis zum 31.08. nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorliegen. Das entsprechende Formular ist unter www.vmv-mbh.de/die-vmv/foerderung abrufbar.
Der Bewilligungsbehörde sind mit dem Verwendungsnachweis sowie jederzeit auf Verlangen abweichend von Nr. 5.3.6.2 der VV zu § 44 LHO aussagefähige Unterlagen (insbesondere sämtliche im Bewilligungszeitraum geltende Fahrpläne einschließlich baustellenbedingter Umleitungsfahrpläne und bereits durchgeführte Qualitätskontrollen sowie sämtliche mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten Kilometertabellen für alle Fahrplanzustände) vorzulegen.
In Abweichung von Nr. 5.3.6.2 der VV zu § 44 LHO ist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bei Direktvergaben nach den Art. 3, Abs. 1, Art. 5 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, Altregelungen gem. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (insbesondere Betrauungen gem. EuGH-Entscheidung „Altmark Trans“) durch ein Testat eines Wirtschaftsprüfers gemäß Anlage 1 des Verwendungsnachweises, abrufbar unter www.vmv-mbh.de/die-vmv/foerderung, nachzuweisen. Das Testat bestätigt, dass die beihilferechtliche Abrechnungssystematik der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eingehalten wird und eine Überkompensation des Unternehmens, das die Taktverkehre erbringt, nicht vorliegt.

Fristen

  • Folgeantrag: für das jeweils folgende Haushaltsjahr bis zum 31. Oktober des Vorjahres
  • Bewilligungszeitraum: 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.
  • Zahlung der Zuwendung: vierteljährliche Abschlagszahlungen jeweils zur Quartalsmitte (formlose Mittelanforderung)
  • Vorlage Verwendungsnachweis: 31.08. nach Ablauf des festgelegten Bewilligungszeitraums

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden (des Vorjahres je Linie für das jeweils folgende Haushaltsjahr) :

Laufzeit der Förderung:

Rechtsbehelf

  • Widerspruch bei der VMV – Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Schwerin

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

16.11.2023

Zuständige Stelle

Bewilligungsbehörde ist die VMV – Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH