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Förderung: Zuwendungen zur Förderung von Rufbusverkehren im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) beantragen

Volltext

Was wird gefördert?

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt den Aufgabenträgern im Rahmen der Mobilitätsoffensive Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen für den Aufbau, die Vorhaltung und den Betrieb kommunaler Rufbussysteme als Bestandteil des landesweiten Rufbussystems unter Beachtung von festgelegten Qualitätskriterien.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind die für die jeweiligen kommunalen Rufbussysteme örtlich zuständigen Aufgabenträger des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs nach § 3 Absatz 3 des ÖPNVG M-V. Die Aufgabenträger der kreisfreien Städte sind als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen.

Wie wird gefördert?

Zuwendungen werden grundsätzlich nur für kommunale Rufbussysteme gewährt, die den Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 der RufbusÖPNVRL vollständig entsprechen.

Zuwendungen werden im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gemäß Landeshaushaltsplan ausgereicht. Der Bewilligungszeitraum umfasst jeweils ein Jahr, er beginnt stets mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember eines Jahres. Die Berechnung des Zuwendungshöchstbetrags je Zuwendungsempfänger erfolgt auf Grundlage eines Verteilungsschlüssels, welcher je hälftig durch Einwohnerzahl und Fläche der zuwendungsfähigen Landkreise in Mecklenburg-Vorpommern festgelegt wird. Hierbei wird die gemäß Statistischem Bundesamt ermittelte Einwohnerzahl (Stand 31.12.2022) zugrunde gelegt. Eine Anpassung der Eingangsdaten (Fläche und Einwohnerzahl) erfolgt jeweils im Folgejahr, für die Einwohnerzahlen im Falle neuer Zensus-Erhebungen sowie für die Flächenermittlung im Falle der Anpassung von Kreisgrenzen. Der Zuwendungshöchstbetrag wird in einen Sockelbetrag sowie einen leistungsabhängigen Anteil aufgeteilt. Der Sockelbetrag beträgt 75 Prozent des Zuwendungshöchstbetrags. Für den leistungsabhängigen Anteil wird ein landesweit einheitlicher Zuschusssatz proportional zum jährlich festgelegten Budget ermittelt. Dabei gilt, dass die Gesamtzuwendung je Aufgabenträger den Zuwendungshöchstbetrag nicht überschreiten darf.

Voraussetzungen

Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn das Vorhaben auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt wird.

Zuwendungen sind grundsätzlich auf Rufbussysteme des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs im Land Mecklenburg-Vorpommern beschränkt.

Eine Zuwendung kann grundsätzlich nur für flächendeckende Rufbussysteme je Landkreis gewährt werden.

Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Aufbringung der erforderlichen Eigenmittel und der mit dem Vorhaben verbundenen Folgekosten mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers vereinbar ist.

Zuwendungen für den Aufbau, die Vorhaltung und den Betrieb kommunaler Rufbussysteme als Bestandteil des landesweiten Rufbussystems können nur erfolgen, wenn die in der Anlage zur RufbusÖPNVRL definierten Qualitätskriterien erfüllt werden.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Antragsverfahren
Das Antragsformular sowie der Verteilungsschlüssel der Zuwendungshöchstbeträge für das jeweilige Kalenderjahr gemäß Nummer 5.2.1 der RufbusÖPNVRL sind unter www.vmv-mbh.de/die-vmv/foerderung abrufbar.

Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
Die Zahlung der Zuwendung erfolgt in Form von vierteljährlichen Abschlagszahlungen jeweils zur Quartalsmitte auf entsprechende formlose Mittelanforderung bei der Bewilligungsbehörde.

Abrechnungsverfahren
Der vollständige Verwendungsnachweis muss abweichend von Nr. 5.3.6 der VV zu § 44 LHO M-V bis zum 31. August nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorliegen. Der Verwendungsnachweis besteht abweichend von VV Nr. 5.3.6.2 zu § 44 LHO aus den laut Nr. 6.2 dieser Richtlinie zu übermittelnden Daten. Das Verwendungsnachweisformular ist unter www.vmv-mbh.de/die-vmv/foerderung abrufbar.
In Abweichung von Nr. 5.3.6.2 der VV zu § 44 LHO ist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bei Direktvergaben nach den Art. 3, Abs. 1, Art. 5 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, Altregelungen gem. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (insbesondere Betrauungen gem. EuGH-Entscheidung „Altmark Trans“) durch ein Testat eines Wirtschaftsprüfers gemäß Anlage 1 des Verwendungsnachweises, abrufbar unter www.vmv-mbh.de/die-vmv/foerderung, nachzuweisen. Das Testat bestätigt, dass die beihilferechtliche Abrechnungssystematik der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eingehalten wird und eine Überkompensation des Unternehmens, das die Rufbusleistungen erbringt, nicht vorliegt.

Fristen

  • Bewilligungszeitraum: 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres
  • Zahlung der Zuwendung: vierteljährliche Abschlagszahlungen jeweils zur Quartalsmitte (formlose Mittelanforderung)
  • Vorlage Verwendungsnachweis: 31.08. nach Ablauf des Bewilligungszeitraums

Laufzeit der Förderung:

Rechtsbehelf

  • Widerspruch bei der VMV – Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Schwerin

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

08.12.2023

Zuständige Stelle

Bewilligungsbehörde ist die VMV – Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH