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Förderung: Zuwendungen für alternative Bedienungsformen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
Gefördert werden alternative Bedienungsformen im ÖPNV, wenn sie zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und zur Erhöhung der Attraktivität des ÖPNV beitragen.
Alternative Bedienungsformen sind:
- Anruf-Sammeltaxi,
- Anruf-Bus und
- Bürgerbus,
sofern sie bestehende Linienverkehre gemäß § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ersetzen oder ergänzen.
Zuwendungen können für ein neu zu beginnendes Vorhaben pro Aufgabenträger gewährt werden. Sofern im Gebiet des Aufgabenträgers bereits ein oder mehrere Vorhaben von alternativen Bedienungsformen umgesetzt worden sind, kann ein weiteres Vorhaben zur Förderung beantragt werden. Die Vorhaben sind so zu konzipieren, dass sie über die Laufzeit der Förderung des Vorhabens hinaus in den Dauerbetrieb übergehen können.
Nach Maßgabe dieser Richtlinie sind förderfähig:
- Beraterleistungen zur planerischen Vorbereitung und zur Begleitung des Vorhabens (einschließlich Marketingkonzept und notwendiger Anpassungen im laufenden Betrieb) sowie zu dessen Auswertung,
- Sachkosten, die in Verbindung mit der Vorbereitung und dem Marketing für das Vorhaben anfallen (Faltblätter, Zeitungsannoncen u. ä.),
- Betriebskosten, die beim Betrieb in der alternativen Bedienungsform bei den/dem mit der Verkehrsdurchführung beauftragten Unternehmen für diese Verkehrsform entstehen.
Beraterleistungen können nur dann gefördert werden, wenn sie von unabhängigen Dritten (Gutachter, Ingenieurbüros, Werbeagenturen) für die Aufgabenträger erbracht werden. Eigene Leistungen der Zuwendungsempfänger sind nicht zuwendungsfähig. Die Förderung von Investitionen, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben erforderlich sind, ist nicht Gegenstand der Förderung.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger des sonstigen ÖPNV nach § 3 Abs. 3 ÖPNVG M-V.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendungen betragen:
a) für Beraterleistungen bei der Planung, Begleitung und Auswertung des Vorhabens nach Nummer 2.1: bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 80.000 DM (40.903,35 €) (inkl. MWSt);
b) für Sachkosten nach Nummer 2.2: bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 30.000 DM (15.338,76 €) (inkl. MWSt);
c) für Betriebskosten nach Nummer 2.3: während der ersten zwölf Monate bis zu 75%, während der folgenden zwölf Monate bis zu 50 % und während der daran anschließenden zwölf Monate bis zu 25% der von den/dem mit der Verkehrsdurchführung in der alternativen Bedienungsform beauftragten Unternehmen dem Zuwendungsempfänger nachgewiesenen und von diesem im Zwischennachweis und Verwendungsnachweis bestätigten Betriebskostendeckungsfehlbeträgen (inkl. MWSt).
Die Gesamtförderung ist auf 300.000 DM (153.387,56 €) (inkl. MWSt) pro Maßnahme begrenzt. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag über die Zusammensetzung der Förderanteile gemäß a) bis c) abweichend entscheiden.
Alle Ausgaben sind nachvollziehbar zu belegen und werden nur mit den Mindestsätzen (z. B. bei Beraterleistungen nach § 6 HOAI) anerkannt.
Die Höchstförderdauer pro Maßnahme beträgt drei Jahre.
Handlungsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Maßnahmen nach Nummer 2 können gefördert werden, wenn
a) das Vorhaben, für das eine Förderung nach dieser Richtlinie beantragt wird, die Attraktivität des ÖPNV verbessert und mit ihm zugleich eine wirtschaftlichere Durchführung als beim Linienverkehr nach § 42 PBefG ermöglicht wird,
b) ein gültiger Nahverkehrsplan orts- und betriebsbezogene Festlegungen über Vorhaben alternativer Bedienungsformen enthält,
c) das Vorhaben auf der Grundlage von § 42 PBefG grundsätzlich genehmigungsfähig ist,
d) der Aufgabenträger vor Beginn des Vorhabens einen entsprechenden Antrag bei der VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH gestellt hat.
Als Vorhabenbeginn gilt die Auftragsvergabe nach Nummer 2.1 der Richtlinie. Soweit bereits umsetzungsreife Planungen des Aufgabenträgers vorliegen, kann die Bewilligungsbehörde einen späteren Termin als Vorhabenbeginn festsetzen. In diesen Fällen ist die Förderung auf diejenigen Ausgaben der Nummern 2.1 - 2.3 beschränkt, für die noch kein Auftrag erteilt wurde.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Antragsverfahren
- Für den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie ist ein Formular vorzusehen (Anlage 1).
- Dem Antragsteller ist der Antragseingang schriftlich zu bestätigen.
Bewilligungsverfahren
- Die Zuschüsse werden mit Zuwendungsbescheid bewilligt.
Auszahlungs-/ Abrechnungs- und Verwendungsnachweisverfahren
- Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt nach Vorlage und Prüfung der Zwischennachweise.
- Die Zwischennachweise nach Anlage 2* sind jeweils bis spätestens 30. Juni des auf den abgelaufenen Förderzeitraum folgenden Jahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
- Gemäß Nummer 7 der ANBest-K ist der Verwendungsnachweis gemäß Anlage 3* bis spätestens 31. Dezember des nach Abschluss der Maßnahme folgenden Jahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen durchschnittlich 3 Monate.
Rechtsbehelf
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
27.02.2020
Zuständige Stelle
VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH