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Förderung: Zuwendungen für Verkehrsleistungen des sonstigen ÖPNV bei Wegfall von Leistungen des SPNV beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
Gefördert werden Verkehrsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG und andere Verkehrsleistungen (z.B. Anrufsammeltaxi, Anrufbus, Bedarfs-Linientaxi, Bürgerbus), soweit es sich um einen Ersatz für SPNV handelt, der wegen Abbestellung von Streckenbedienungen oder von Zugangsstellen erforderlich ist.
Nicht gefördert werden Verkehrsleistungen, die erbracht werden, weil die Bedienungsfrequenz an weiterbestehenden Haltepunkten einer Strecke des SPNV vermindert wurde. Ebenfalls nicht gefördert werden Verkehrsleistungen, die das Maß dessen übersteigen, was für den Ersatz des weggefallenen SPNV erforderlich ist (z.B. ein dichteres Busnetz, zusätzliche Angebote an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen).
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger des sonstigen ÖPNV nach § 3 Abs. 3 ÖPNVG M-V, soweit sie vom Wegfall von SPNV-Leistungen auf ihrem Gebiet betroffen sind und diese Leistungen veranlasst haben.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendungen werden als Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
- Bemessungsgrundlage sind die im Bewilligungszeitraum geleisteten Fahrplankilometer.
- Anrechnungsfähig sind alle Fahrplankilometer seit Beginn der SPNV-Ersatzleistung.
- Nicht angerechnet werden Fahrplankilometer, welche die Zugkilometer des weggefallenen SPNV in einem Zeitraum übersteigen, der dem Bewilligungszeitraum entspricht und der mit Wegfall des SPNV geendet hat.
- Pro Fahrplankilometer wird ein Betrag in Höhe von 4,00 DM (2,05 €) gewährt.
- Fahrplankilometer sind alle Betriebsleistungen, denen genehmigte Fahrpläne zugrunde liegen; Leerfahrten und Umwegfahrten, die durch Straßenbaumaßnahmen oder ähnliches bedingt sind, sind keine anrechnungsfähigen Betriebsleistungen.
Der Bewilligungszeitraum umfaßt höchstens ein Jahr; er endet stets am 31. Dezember eines Jahres.
Handlungsgrundlage(n)
Voraussetzungen
SPNV-Ersatzleistungen werden gefördert, wenn die Ziele und Grundsätze des § 2 ÖPNVG M-V berücksichtigt sind und der Aufgabenträger des SPNV die SPNV-Leistung nach Inkrafttreten des ÖPNVG M-V abbestellt hat.
Gefördert werden grundsätzlich nur SPNV-Ersatzleistungen, die in Mecklenburg-Vorpommern erbracht werden. In begründeten Einzelfällen können SPNV-Ersatzleistungen in benachbarten Bundesländern gefördert werden, wenn durch den Wegfall des SPNV grenzüberschreitende Verbindungen zu zentralen Orten des anderen Bundeslandes in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern erforderlich werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Antragsverfahren
Für die Anträge sind Formulare nach anliegendem Muster (Anlage 1 bzw. Anlage 2) vorzusehen.
Bewilligungsverfahren
Die Zuwendungen werden durch einen Zuwendungsbescheid bewilligt. Der Zuwendungsempfänger erhält 1/4 jährliche Abschlagszahlungen.
Ergeben sich Tatsachen, nach denen sich eine mehr als geringfügige höhere Zuwendung errechnet als die im Zuwendungsbescheid bestimmte, so wird die Zuwendung in einem Änderungsbescheid neu festgesetzt.
Nach Vorlage der Schlußabrechnung erhält der Zuwendungsempfänger einen Änderungsbescheid mit der endgültigen Festsetzung des Zuwendungsbetrages.
Abrechnungsverfahren
Der Bewilligungsbehörde ist bis zum 31. Mai des Folgejahres eine Jahresabrechnung über die im Bewilligungszeitraum erbrachten SPNV-Ersatzleistungen vorzulegen. Die Zustimmung zu einer Verlängerung der Frist ist schriftlich einzuholen. Als Verwendungsnachweis kann auch eine Bestätigung des zuständigen Rechnungsprüfungsamtes über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung eingereicht werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen durchschnittlich 3 Monate.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
27.02.2020
Zuständige Stelle
VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH