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Förderung: Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung des Schienenpersonennahverkehrs beantragen

Volltext

Was wird gefördert?

Gefördert werden Investitionen und Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben, die auf die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Attraktivität, der Barrierefreiheit, der Klimabilanz oder der Infrastruktur des Schienenpersonennahverkehrs (nachfolgend SPNV genannt), einschließlich der Errichtung von Verknüpfungspunkten des SPNV zum öffentlichen Personennahverkehr (nachfolgend ÖPNV genannt) ) in Mecklenburg-Vorpommern ausgerichtet sind.

Gefördert werden im SPNV Vorhaben als Neu-, Ausbau- und Ersatzinvestitionen, insbesondere:

  • in den Schienenfahrweg,
  • in Signal-, Fernmelde- und Sicherungsanlagen sowie Betriebsleittechnik,
  • in Betriebsanlagen und deren Ausrüstung,
  • in Fahrgastanlagen und deren Ausrüstung,
  • in Anlagen zur Steigerung der Attraktivität und Barrierefreiheit von Verkehrsstationen,
  • in Bahnstromversorgungsanlagen,
  • zentrale Werkstätten (Betriebshof, Wasch- und Abstellanlagen),
  • Beschleunigungsmaßnahmen für den SPNV, insbesondere Assistenzsysteme,
  • Verknüpfungspunkte und Haltestellen sowie deren Ausrüstung,
  • Park- & Ride-Anlagen, die dem Nutzer unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
  • Fahrgastinformationsanlagen- und Vertriebssysteme,
  • Maßnahmen zur Herstellung oder Verbesserung einer barrierefreien Infrastruktur.

Fahrzeuge oder Fahrzeugausstattungen werden nach dieser Verwaltungsvorschrift nicht gefördert.

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse, die an Stelle von Gemeinden und Landkreisen Träger der Baulast sind (insbesondere Zweckverbände) und sofern ein Zusammenhang mit einem Verknüpfungspunkt zwischen dem SPNV und ÖPNV besteht,
  • Betreiber öffentlicher Eisenbahnen, die auf der Grundlage eines mit dem Land oder mit einem Aufgabenträger des sonstigen ÖPNV abgeschlossenen Vertrages Leistungen im SPNV in Mecklenburg-Vorpommern erbringen,
  • Eisenbahninfrastrukturunternehmen.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung, in Einzelfällen als Vollfinanzierung gewährt. Die Zuwendungen betragen in der Regel bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des jeweiligen Vorhabens.

Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Vorhaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gewährleistung des SPNV stehen. Zuwendungsfähig sind ferner Ausgaben, die für die verkehrsgerechte und betriebssichere Ausführung des Vorhabens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den baurechtlichen Bestimmungen sowie für die wirtschaftliche und sparsame Durchführung des Vorhabens erforderlich sind.
Beratungs- und Planungsleistungen zählen nur dann zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn sie von unabhängigen Dritten für den Antragsteller erbracht werden. Eigene Leistungen der Zuwendungsempfänger sind nicht zuwendungsfähig.
Baunebenkosten sind bis zu einer Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten zuwendungsfähig.

Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
  • Eigenleistungen,
  • Finanzierungsausgaben,
  • Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Grundstücksteilen,
  • Ausgaben für Erschließungsanlagen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen,
  • Verwaltungsausgaben,
  • allgemeine Baunebenkosten,
  • Ausgaben für gesonderte Planung und Projektierung,
  • Ausgaben für Gutachten, Beratung, künstlerische Leistungen, sonstige Baunebenkosten und Bauherrenaufgaben sowie
  • Umsatzsteuerbeträge, wenn der Zuwendungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Voraussetzungen

Investitionen und Maßnahmen können gefördert werden,

  • wenn sie bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sind,
  • wenn sie im Rahmen der technischen Regeln und der technischen Baubestimmungen die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigen und/oder durch anerkannte bauliche Praxis den Anforderungen der Barrierefreiheit entsprechen,
  • wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben der Investition oder Maßnahme mindestens 5.000,00 EUR betragen und
  • wenn sie den Inhalten des ÖPNV- Landesplanes und der Nahverkehrspläne (oder gleichwertiger Pläne wie dem integrierten Landesplan) nicht widersprechen.

Für Maßnahmen der Deutsche Bahn AG muss nachgewiesen werden (zum Beispiel durch entsprechende Erklärungen), dass die Finanzierung nach der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung gemäß Bundesschienenwegeausbaugesetz nicht möglich ist.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist formgebunden. Das Antragsformular ist unter www.vmv-mbh.de/die-vmv/foerderung abrufbar. Der Antrag und die erforderlichen Unterlagen sind bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antragsteller ist der Antragseingang zu bestätigen. Die Eingangsbestätigung berechtigt nicht zum Maßnahmenbeginn.

Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ist die VMV – Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Schloßstraße 37, 19053 Schwerin. Die Bewilligungsbehörde prüft unter Einbeziehung der zuständigen Fachbehörden den Antrag auf Vollständigkeit in fachtechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie auf Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben und legt das Ergebnis in einem Prüfvermerk fest. Die Bewilligungsbehörde erteilt einen Zuwendungsbescheid.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Mittelanforderung. Die Zuwendungen werden in einem Zuwendungsbescheid bewilligt. Der Zuwendungsempfänger erhält Abschlagszahlungen.

Verwendungsnachweisverfahren

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nachzuweisen. Der Abschluss des Vorhabens ist der Bewilligungsbehörde zeitnah schriftlich anzuzeigen. Erstreckt sich die Investition über mehrere Jahre, so ist binnen drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in dem jeweiligen Haushaltsjahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Für die Nachweise sind die vorgegebenen Formulare zu verwenden.
Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Es besteht unabhängig von der Erreichung des Zuwendungszwecks bei einer Erhöhung der zuwendungsfähigen Ausgaben die Möglichkeit der Erhöhung des Zuwendungsbetrages über den festgelegten Höchstbetrag hinaus. Diese Entscheidung erfolgt in Abhängigkeit verfügbarer Haushaltsmittel im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung. Ein Rechtsanspruch auf Nachfinanzierung besteht nicht.
Weiterhin ist die zweckentsprechende Verwendung von Gegenständen, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt worden sind, zur Mitte und zum Ende der Zweckbindungsdauer sowie innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme nachzuweisen. Für die Nachweise sind die vorgegebenen Formulare zu verwenden.
Nach Vorlage und abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises erhält der Zuwendungsempfänger einen endgültigen Zuwendungsbescheid.

Fristen

  • Laufzeit der Förderung: abhängig vom Vorhabenbeginn bzw. -ende
  • Vorlage Verwendungsnachweis: 6 Monate nach Abschluss der Maßnahme

Laufzeit der Förderung:

Rechtsbehelf

  • Widerspruch bei der VMV – Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Schwerin

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

07.06.2024

Zuständige Stelle

VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH