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Förderung: Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung des Schienenpersonennahverkehrs beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
Gefördert werden Investitionen und Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben, die auf die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Attraktivität, der Barrierefreiheit, der Klimabilanz oder der Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs (nachfolgend ÖPNV genannt) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (nachfolgend SPNV genannt) in Mecklenburg-Vorpommern ausgerichtet sind.
Insbesondere können der Neu-, Um- und Ausbau und die Ausrüstung von ÖPNV-Haltepunkten (Bushaltestellen, Zentrale Omnibusbahnhöfe, ÖPNV-Verknüpfungspunkte) gefördert werden. Dies umfasst auch Investitionen in
- die Verbesserung der Aufenthaltsqualität und des Sicherheitsempfindens an ÖPNV-Haltepunkten,
- Maßnahmen zur Herstellung oder Verbesserung der Barrierefreiheit der Infrastruktur, wie beispielsweise den Neu-, Aus- und Umbau von barrierefreien Zugängen zu ÖPNV-Haltepunkten,
- die Beräumung und Umgestaltung einschließlich der Begrünung des Umfeldes von ÖPNV-Haltepunkten,
- den Umbau von Bahnhofs- und anderen Gebäuden oder ihren Abriss, sofern er zur Umsetzung der verkehrlichen Zwecke des Vorhabens erforderlich ist.
Gefördert werden können zudem Vorhaben, durch die eine Verbesserung der Kombination und Kooperation der verschiedenen Verkehrsträger erreicht wird. Neben der Errichtung von ÖPNV-Verknüpfungspunkten zählen hierzu unter anderem Investitionen an ÖPNV-Haltepunkten in
- die Errichtung von Radstationen,
- die Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, vorausgesetzt eine Förderung der Ladeinfrastruktur im Rahmen der entsprechenden Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ist nicht möglich,
- die Errichtung von Park&Ride- und Bike&Ride-Anlagen; die Park&Ride- und Bike&Ride-Anlagen sind im Regelfall den Nutzern kostenfrei zur Verfügung zu stellen; in begründeten Ausnahmefällen ist bei einer beabsichtigten Erhebung von Nutzungsentgelten die Zustimmung der Bewilligungsbehörde einzuholen.
Gefördert werden können zudem Fahrradanhänger für Linienbusse.
Gefördert werden in Einzelfällen im SPNV auch Vorhaben als Neu-, Ausbau- und Ersatzinvestitionen, insbesondere:
- in den Schienenfahrweg,
- in Signal-, Fernmelde- und Sicherungsanlagen sowie Betriebsleittechnik,
- in Betriebsanlagen und deren Ausrüstung,
- in Fahrgastanlagen und deren Ausrüstung,
- in Anlagen zur Steigerung der Attraktivität und Barrierefreiheit von Verkehrsstationen,
- in Bahnstromversorgungsanlagen.
Gefördert werden Investitionen und Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Integration neuer Beförderungsformen und Entwicklung alternativer ÖPNV-Konzepte stehen. Hierzu zählen beispielsweise:
- Schaffung verbesserter Fahrgastinformationen und Mobilitätszentralen,
- Implementierung alternativer Bedienformen (zum Beispiel bedarfsgesteuerte Verkehre),
- Verknüpfung von ÖPNV- und Car-Sharing- sowie Bike-Sharing-Angeboten,
- Maßnahmen zur Steigerung der Bekanntheit, der Attraktivität und Akzeptanz von ÖPNV-Angeboten.
Darüber hinaus können beispielsweise gefördert werden:
- Busspuren, soweit sie dem ÖPNV dienen,
- Beschleunigungsmaßnahmen für den ÖPNV, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme,
- technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalen.
Gefördert werden auch Planungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung förderfähiger und förderwürdiger Infrastrukturmaßnahmen.
Fahrzeuge oder Fahrzeugausstattungen werden nach dieser Verwaltungsvorschrift nicht gefördert.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger können sein:
- Gemeinden, Ämter, Landkreise und kreisfreie Städte,
- Verkehrsunternehmen sowie Verkehrsverbünde, die Dienstleistungen im ÖPNV in Mecklenburg-Vorpommern erbringen,
- Betreiber öffentlicher Eisenbahnen, die auf der Grundlage eines mit dem Land oder mit einem Aufgabenträger des sonstigen ÖPNV abgeschlossenen Vertrages Leistungen im SPNV in Mecklenburg-Vorpommern erbringen,
- Eisenbahninfrastrukturunternehmen.
Wie wird gefördert?
Zuwendungsart, Finanzierungsart, Finanzierungsform
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung, in Einzelfällen als Vollfinanzierung gewährt. Die Zuwendungen betragen in der Regel bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des jeweiligen Vorhabens. Bei Vorhaben in Ländlichen Gestaltungsräumen nach dem Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern betragen die Zuwendungen in der Regel bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des jeweiligen Vorhabens. Auch bei Vorhaben im Rahmen des Sonderprogramms „Barrierefreie Haltestellen in Mecklenburg-Vorpommern“ betragen die Zuwendungen in der Regel bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des jeweiligen Vorhabens. Ein höherer Zuschuss bis hin zu einer Vollfinanzierung kann gewährt werden, wenn ein erhebliches Landesinteresse vorliegt und wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme eines höheren Anteils der zuwendungsfähigen Ausgaben durch das Land möglich ist. Der Antragsteller kann zur Komplementärfinanzierung grundsätzlich Zuwendungen des Landes verwenden.
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Vorhaben gemäß Nummer 2. Zuwendungsfähig sind ferner Ausgaben, die für die verkehrsgerechte und betriebssichere Ausführung des Vorhabens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den baurechtlichen Bestimmungen sowie für die wirtschaftliche und sparsame Durchführung des Vorhabens erforderlich sind. Bei der Förderung von Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 der Bemessung zu Grunde zu legen.
Beratungs- und Planungsleistungen zählen nur dann zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn sie von unabhängigen Dritten für den Antragsteller erbracht werden. Eigene Leistungen der Zuwendungsempfänger sind nicht zuwendungsfähig.
Baunebenkosten sind bis zu einer Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten zuwendungsfähig.
Nicht zuwendungsfähig sind:
- Ausgaben für den Grunderwerb,
- erstattungsfähige Umsatz- oder Mehrwertsteuer,
- Eigenleistungen,
- Finanzierungskosten,
- Verwaltungsausgaben,
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
Handlungsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Investitionen und Maßnahmen können gefördert werden,
- wenn sie einen Beitrag zum Ziel der „Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft“ des Operationellen Programms des Landes Mecklenburg-Vorpommerns für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung leisten,
- wenn sie bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sind,
- wenn sie im Rahmen der technischen Regeln und der technischen Baubestimmungen die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigen und/oder durch anerkannte bauliche Praxis den Anforderungen der Barrierefreiheit entsprechen,
- wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben der Investition oder Maßnahme mindestens 20 000 Euro betragen und
- wenn sie den Inhalten der Verkehrspläne auf der Grundlage des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr in Mecklenburg-Vorpommern nicht widersprechen.
Für Maßnahmen der Deutsche Bahn AG muss nachgewiesen werden (zum Beispiel durch entsprechende Erklärungen), dass die Finanzierung nach der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung gemäß Bundesschienenwegeausbaugesetz nicht möglich ist.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Antragsverfahren
Der Antrag und die erforderlichen Unterlagen sind bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antragsteller ist der Antragseingang zu bestätigen. Die Eingangsbestätigung berechtigt nicht zum Maßnahmenbeginn.
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde prüft unter Einbeziehung der zuständigen Fachbehörden den Antrag auf Vollständigkeit in fachtechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie auf Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben und legt das Ergebnis in einem Prüfvermerk fest. Die Bewilligungsbehörde erteilt einen Zuwendungsbescheid.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Mittelanforderung. Die Zuwendungen werden in einem Zuwendungsbescheid bewilligt. Der Zuwendungsempfänger erhält Abschlagszahlungen.
Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nachzuweisen. Der Abschluss des Vorhabens ist der Bewilligungsbehörde zeitnah schriftlich anzuzeigen. Erstreckt sich die Investition über mehrere Jahre, so ist binnen drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in dem jeweiligen Haushaltsjahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Für die Nachweise sind die vorgegebenen Formulare zu verwenden.
Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Es besteht unabhängig von der Erreichung des Zuwendungszwecks bei einer Erhöhung der zuwendungsfähigen Ausgaben die Möglichkeit der Erhöhung des Zuwendungsbetrags über den festgelegten Höchstbetrag hinaus. Diese Entscheidung erfolgt in Abhängigkeit verfügbarer Haushaltsmittel im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung. Ein Rechtsanspruch auf Nachfinanzierung besteht nicht.
Weiterhin ist die zweckentsprechende Verwendung von Gegenständen, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt worden sind, zur Mitte und zum Ende der Zweckbindungsdauer sowie innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme nachzuweisen. Für die Nachweise sind die vorgegebenen Formulare zu verwenden.
Nach Vorlage und abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises erhält der Zuwendungsempfänger einen endgültigen Zuwendungsbescheid.
Formulare
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
24.06.2020
Zuständige Stelle
VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH
Fristen
Laufzeit der Förderung: