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Förderung: Zuwendung für Hafeninfrastruktur beantragen

Volltext

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise oder kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht des Landes Mecklenburg-Vorpommern unterstehen.

Was wird gefördert?

Zuwendungen können gewährt werden für Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur als Basis für gewerbliche Nutzungen sowie zur Senkung von CO2- und Schadstoffemissionen in Häfen. Hierzu zählen unter anderem:

  • Anlagen der öffentlichen Hafeninfrastruktur; hierunter fallen insbesondere Kaianlagen, Anlegebrücken und -rampen einschließlich der jeweils erforderlichen Ausstattungen und Einrichtungen wie Dalben, Dalbenstege, Fender, Poller, Uferwände und -böschungen, Schutzmolen sowie Gleisanlagen,
  • Kai- und Umschlagsflächen zum Be- und Entladen und zur Zwischenlagerung einschließlich Beleuchtung,
  • Gleis- und Straßenerschließung des Hafengeländes einschließlich Sicherungstechnik und Beleuchtung,
  • Anlagen zur Versorgung der öffentlichen Hafeninfrastruktur einschließlich Kai- und Umschlagflächen, Gleisanlagen und Straßen (zum Beispiel Strom, Wasser), Einrichtungen zur digitalen Infrastruktur (zum Beispiel Leerrohre für Leitungen, Kabel) sowie zur Erschließung der Hafengewerbeflächen,
  • Anlagen zur Oberflächen-, Schmutz- und Abwasserentsorgung von öffentlichen Hafenflächen und zur Erschließung der Hafengewerbeflächen,
  • Vertiefung der Hafensohle, Zufahrten und Liegeplätze in Verbindung mit einem Hafenausbau einschließlich Verbringung und Behandlung des Baggergutes,
  • hafensicherheitstechnische Anlagen,
  • Anlagen der öffentlichen Hafeninfrastruktur im Zusammenhang mit der Nutzung emissionsarmer Schiffsantriebe oder Landstromanlagen,
  • Anlagen, die in Zusammenhang mit einer umweltfreundlichen Energieversorgung stehen,
  • Planungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung zuwendungsfähiger Hafeninfrastrukturvorhaben sowie von Vorhaben zur Senkung von CO2- und Schadstoffemissionen und
  • die Beseitigung von Industrie- und militärischen Altlasten, die die wirtschaftliche Entwicklung eines Hafenstandortes hemmen.

Zuwendungen können nur für den Neu-, Um- und Ausbau der genannten Anlagen gewährt werden, nicht für Sanierungsvorhaben.
Investitionen in Sportboothäfen sind von einer Zuwendung ausgeschlossen.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt. Der Zuschuss beträgt in der Regel 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Beschreibung des geplanten Vorhabens,
  • Kostenaufstellung nach DIN 276-4,
  • Finanzierungsplan,
  • Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist und vor Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen wird, gegebenenfalls ein Antrag auf vorzeitigen Vorhabenbeginn,
  • Darstellung der Gesamtfinanzierung und Nachweis über die Finanzierung des Eigenanteils
  • Erklärung darüber, ob der Hafeninfrastrukturbetreiber zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist,
  • Genehmigungen nach dem Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz oder die amtliche Bestätigung, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist sowie gegebenenfalls die Anzeige nach § 82 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
  • geeigneter Nachweis über die bestehenden Eigentumsverhältnisse,
  • Wirtschaftlichkeitsberechnung,
  • gegebenenfalls Vereinbarung über die Weiterleitung der Zuwendung an den Hafeninfrastrukturbetreiber,
  • für Vorhaben zur Senkung von CO2- und Schadstoffemissionen in Häfen ist dem Antrag eine Erläuterung zur Höhe der durch das Projekt angestrebten Emissionsminderung beizufügen.

Voraussetzungen

  • Die Investitionsvorhaben sind in Häfen in Mecklenburg-Vorpommern durchzuführen.
  • Der Zuwendungsempfänger hat die Notwendigkeit der Investitionsvorhaben in Verbindung mit der verkehrlichen, strukturellen und regionalen Bedeutung und den damit verbundenen Beschäftigungseffekten nachzuweisen.
  • Das zuwendungsfähige Infrastrukturvorhaben dient nur dem Gebrauch der Hafennutzer.
  • Für Investitionsvorhaben ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchzuführen.
  • Bei einer Weiterleitung der Zuwendung an den Hafeninfrastrukturbetreiber ist durch ihn ein Finanzierungsnachweis zu erbringen.
  • Der Beginn des Vorhabens vor der Bewilligung der Zuwendung bedarf der Einwilligung des Landesförderinstituts und erfolgt auf eigenes finanzielles Risiko des Antragstellers. Für begonnene Vorhaben ohne Einwilligung kann keine Zuwendung gewährt werden.
  • Für Vorhaben zur Senkung von CO2- und Schadstoffemissionen in Häfen ist die direkte oder indirekte Einsparung von CO2-Emissionen im Hafenbetrieb oder im Seeverkehr nachzuweisen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Antragsverfahren

  • Zuwendungen werden nur auf formgebundenen Antrag gewährt, der in schriftlicher oder elektronischer Form zu übermitteln ist.
  • Die Antragsunterlagen für Zuwendungen können im Internet unter www.lfi-mv.de abgerufen werden.
  • Der vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterschriebene Antrag ist beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern einzureichen.

Baufachliche Prüfung

  • Für die Überprüfung der Bauausführung einschließlich Vergabe sowie die fachtechnische Prüfung des Verwendungsnachweises nach Abschluss der Maßnahme ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen, soweit nach Nummer 6 der VV zu § 44 LHO und Nummer 6 der Anlage 3 der VV zu § 44 LHO (VVK) nichts anderes bestimmt wird. Das Verfahren für die Beteiligung richtet sich nach der Anlage 4 der VV zu § 44 LHO (ZBau).
  • Im Rahmen der baufachlichen Prüfung hat der Antragsteller die erforderlichen Planungsunterlagen bei der durch die Bewilligungsbehörde benannten zuständigen Stelle einzureichen.
  • Die baufachlichen Stellungnahmen zu den geprüften Bauunterunterlagen sind verbindlich und werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

  • Die Auszahlung der Zuwendungsmittel erfolgt nach dem Erstattungsprinzip. Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie für bereits erfolgte Zahlungen oder erbrachte Leistungen benötigt wird. Der Anforderung ist ein zahlenmäßiger Nachweis der angeforderten Ausgaben zusammen mit einer entsprechenden Belegliste beizufügen.
  • In begründeten Ausnahmefällen erfolgt die Auszahlung der Zuwendungsmittel nach dem Vorschussprinzip. Abweichend von den Regelungen in den Nummern 5.3.1.2 der VV zu § 44 LHO kann im begründeten Einzelfall durch den  Zuwendungsbescheid bestimmt werden, dass die Zeit für die alsbaldige Verwendung der Zuwendung mehr als drei Monate nach der Auszahlung betragen kann. Die Gründe für die Ausnahme sind zu dokumentieren.

Prüfung des Verwendungsnachweises

  • Der Zuwendungsempfänger hat einen Verwendungsnachweis nach den Regelungen der VV zu § 44 LHO zu erbringen. Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und einer Belegliste. Soweit Auszahlungen im Erstattungsprinzip erfolgten, können die diesbezüglichen Unterlagen bereits als teilweise Erbringung des Verwendungsnachweises gelten.
  • Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen kann der Zuwendungsbescheid besondere Regelungen für den Verwendungsnachweis enthalten. Im Falle einer Weiterleitung an einen Hafeninfrastrukturbetreiber sind die vom Letztempfänger zu erbringenden Verwendungsnachweise dem Verwendungsnachweis des Erstempfängers beizufügen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Einreichung aller erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Nachweise.

Fristen

keine

Laufzeit der Förderung:

Weiterführende Informationen

Die Zweckbindungsfrist beträgt in der Regel mindestens 15 Jahre ab Fertigstellung. Abweichungen davon werden von der Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der Art und Zweckbestimmung der Investition festgesetzt. Die Zweckbindungsfrist ist abschließend im Zuwendungsbescheid verbindlich festzulegen. Nutzungsänderungsabsichten bedürfen der Einwilligung des für den Verkehr zuständigen Ministeriums. Werden Gegenstände vor Ablauf der zeitlichen Bindung nicht mehr für den Zuwendungszweck benötigt oder ist der Zuwendungszweck entfallen, ist die Entscheidung darüber, ob diese anderen, noch zu bestimmenden Trägern übereignet werden sollen, dem Zuwendungsgeber vorbehalten.

Rechtsbehelf

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

05.02.2025

Zuständige Stelle

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern