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Förderung: Zuschuss zur Entwicklung des Kleingartenwesens beantragen

Volltext

Was wird gefördert?

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Ihnen zur Unterstützung und Stärkung des Kleingartenwesens mit seiner sozialen und Erholungsfunktion, seinem bedeutenden Anteil an der Durchgrünung der Stadtgebiete und zur Verbesserung der Lebensverhältnisse Kleingartenorganisationen Zuwendungen für investive gemeinschaftliche Maßnahmen, für die Öffentlichkeitsarbeit und für Schulungen Ihrer Vereinsmitglieder sowie Bürgerinnen und Bürger.

Die zu fördernden Maßnahmen sollen sich sinnvoll in ein Entwicklungskonzept Ihrer Gesamtanlage einfügen, auf die Ziele der Regional- und Bauleitplanung sowie der Landschaftspflege und Grünordnung abgestimmt sein und den satzungsgemäßen Zielen und Zwecken dienen.

Gefördert werden vorrangig Investitionen zur Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung sowie zum Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen und gemeinschaftlich genutzten Teilen innerhalb Ihrer bestehender Kleingartenanlagen.

Hierzu zählen insbesondere:

  • der Neu- und Umbau selbst genutzter Vereinsheime, einschließlich deren Abwasserentsorgung,
  • die Instandhaltung oder Modernisierung von Elektro- und Wasserversorgungsanlagen,
  • Außeneinfriedungen,
  • Wege und Parkplätze, die zur Kleingartenanlage gehören, mit wassergebundener Decke,
  • Kinderspielplätze,
  • Erholungsflächen und -einrichtungen,
  • Pflanzungen ortstypischer Bäume und Gehölze als Eingrünung oder Wegebegleitgrün; heimische Obstbaum-Arten; heimische Wildblumensamen-Mischungen (ohne Artenanteile des Jakobskreuzkrautes Senecio jacobaea).

Der Neu- und Umbau von Vereinsheimen ist nur förderfähig, wenn er dem barrierefreien Bauen entspricht. Beim Umbau von Vereinsheimen gilt dies nicht, wenn die Schaffung der Barrierefreiheit nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand herstellbar ist.

Gefördert werden projektbezogene Maßnahmen zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Vereine und Verbände für ihre Mitglieder und für Bürgerinnen und Bürger.

Hierzu zählen:

  • Fortbildungsmaßnahmen und Informationsangebote der Kleingartenorganisationen in Gestalt von
    • Fortbildungen,
    • Konferenzen,
    • Ausstellungen,
    • Publikationen
  • in den thematischen Bereichen der
    • Nachwuchsgewinnung,
    • der umweltschonenden Bewirtschaftung,
    • der Förderung der Biodiversität und Nachhaltigkeit sowie
    • zur Vermittlung vereinsrechtlicher Kompetenzen als ehrenamtliche Vorstandsmitglieder in Verbänden und Vereinen.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind Kleingartenorganisationen, die von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt wurden. Das bedeutet, dass sie im Vereinsregister eingetragen ist und sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft. Ihre Satzung bestimmt außerdem, dass 

  • die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
  • erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
  • bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.

Wie wird gefördert?

Zur Förderung des Kleingartenwesens gewährt das Land Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen nach Maßgabe des Landeshaushalts, dieser Verwaltungsvorschrift sowie der Verwaltungsvorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Kostenangebote über alle Maßnahmen,
  • Begründung und ausführliche Beschreibung der Maßnahme,
  • Detaillierte Übersicht über Ausgaben der Einzelmaßnahmen (Angaben der Finanzierung, Finanzierungsplan),
  • Erklärung, welche Leistungen in Eigenarbeitsleistung erfolgen,
  • Eigenmittelnachweis (Kopie Kontoauszug) über den Gesamtfinanzierungsbedarf (ohne Eigenarbeitsleistungen),
  • Lageplan, in dem die vorgesehene Maßnahme eingezeichnet ist,
  • bauaufsichtliche Genehmigung, soweit eine solche erforderlich ist,
  • Stellungnahme der zuständigen Gebietskörperschaft zu der vorgesehenen Maßnahme,
  • Auszug aus dem Vereinsregister und Kopie des Anerkennungsbescheides über die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit.

Voraussetzungen

Die Kleingartenflächen liegen im Land Mecklenburg-Vorpommern.

Zuschüsse zur Förderung des Kleingartenwesens werden Kleingartenorganisationen gewährt, die nach Bundeskleingartengesetzes von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt wurden. Das bedeutet, dass sie im Vereinsregister eingetragen ist und sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft. Ihre Satzung bestimmt außerdem, dass 

  • die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
  • erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
  • bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Zuschüsse werden auf schriftlichen Antrag gewährt.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch schriftlichen Bescheid.
 

Hinweise (Besonderheiten)

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch schriftlichen Bescheid.

Rechtsbehelf

Widerspruch.
Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung des Kleingartenwesens in Mecklenburg-Vorpommern.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.01.2023

Zuständige Stelle

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU)

Ansprechpunkt

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU)

Fristen

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden (für das laufende Kalenderjahr. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel können ausnahmsweise auch nicht fristgerecht eingegangene Anträge auf Zuwendung eine Bewilligung erhalten.) :

Laufzeit der Förderung: