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Förderung: Zuschuss für teilstationäre Pflegeeinrichtungen zu den betriebsnotwendigen Aufwendungen beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
Das Land gewährt jeder teilstationären Pflegeeinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern einen pauschalen Zuschuss zu den betriebsnotwendigen Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, soweit und solange ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Einrichtung besteht.
Wer wird gefördert?
teilstationäre Pflegeeinrichtungen
Wie wird gefördert?
Die Höhe des Zuschusses beträgt für jeden Platz 2,70 Euro je Tag, jährlich jedoch höchstens 545 Euro. Der Zuschuss wird abhängig vom tatsächlichen Leistungsbezug nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Belegungszahlen
- ggf. Abrechnung Vorjahr
Voraussetzungen
- teilstationäre Pflegeeinrichtung
- Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI
- Belegungszahlen
- betriebsnotwendige Ausgaben
Verfahrensablauf
Anträge sind schriftlich unter Verwendung eines bereitgestellten Antragsformulars an die Bewilligungsbehörde zu richten.Anträge können für das laufende oder auch das vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden.
Die Bewilligung erfolgt mittels Bescheid.
Formulare
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
13.08.2020
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern