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Förderung: Zuschuss für die überbetriebliche berufliche Bildung im Handwerk beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen zu den Kosten von Lehrgängen der verpflichtenden überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk.
Ziel ist es den Kostenanteil für die Unternehmen möglichst gering zu gestalten.
Durch die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung wird eine produktneutrale und produktionsunabhängige Vertiefung und Systematisierung der handwerklichen Berufsausbildung zur Ergänzung und Sicherung eines einheitlich hohen Ausbildungsniveaus sichergestellt. Innerbetriebliche Spezialisierungen werden dadurch ausgeglichen.
Gegenstand der Zuwendung sind:
- Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung für Auszubildende im Handwerk der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) und der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr),
- sowie Kosten der Unterbringung
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger sind die Handwerkskammern in Mecklenburg-Vorpommern:
- Handwerkskammer Schwerin und
- Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Den Lehrgängen sind die Unterweisungs- und Durchschnittskostenpläne des Heinz-Piest-Instituts für Handwerkstechnik (nachfolgend HPI genannt) zu Grunde zu legen.
- die Zuwendungen zu den Lehrgangskosten werden in Form einer Pauschale je Auszubildenden und Lehrgang gewährt
a) für Lehrgangskosten in der Grundstufe betragen die Zuwendungen bis zu 50 Prozent der vorab ermittelten Kostenansätze des HPI und
b) für Lehrgangskosten in der Fachstufe betragen die Zuwendungen bis zu 33 Prozent der vorab ermittelten Kostenansätze der HPI.
- die Zuwendungen zu den Unterbringungskosten werden in Form einer Pauschale für die Lehrgangswoche je Auszubildenden und Übernachtungswoche gewährt. Die Höhe der Pauschale wird vorab durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgelegt.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Zuwendungen werden auf schriftlichen, formgebundenen Antrag inklusive der folgenden Anlagen gewährt.
- Antrag der Handwerkskammer:
a) Anlage Vollmachterteilung,
b) Kopie gültige Satzung,
c) Kopie Genehmigung der gültigen Satzung,
d) Kopie Bescheinigung des Zeichnungsberechtigten,
e) Kopie Anträge der Veranstalter an die Handwerkskammern.
- Antrag der Veranstalter:
a) Kopie gültige Satzung,
b) Kopie Genehmigung der gültigen Satzung,
c) Kopie Bescheinigung des Zeichnungsberechtigten,
d) Kopie Registerauszug der Veranstalter (nicht älter als 12 Monate)
Voraussetzungen
Die Zuwendungen werden den Handwerkskammern gewährt, die für Auszubildende in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) und in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen durchführen oder bei Dritten durchführen lassen.
Die Ausbildungsverträge müssen in die Lehrlingsrolle einer Handwerkskammer in Mecklenburg-Vorpommern eingetragen werden.
Die Auszubildenden müssen in einem Gewerbebetrieb ausgebildet werden, der in der Handwerksrolle einer Handwerkskammer in Mecklenburg-Vorpommern eingetragen ist.
Verfahrensablauf
Die Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen sowie die von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen legen der zuständigen Handwerkskammer in Mecklenburg-Vorpommern bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres einen Antrag für das folgende Jahr vor. Die jeweils zuständige Handwerkskammer fasst die von ihr geprüften Anträge mit dem eigenen Antrag zu einem Gesamtantrag zusammen und beantragt formgebunden bei der Bewilligungsbehörde die Gesamtsumme bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit in Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
11.10.2023
Zuständige Stelle
Bewilligungsbehörde
GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH
Fristen
Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden (für das Folgejahr bei der zuständigen Handwerkskammer durch die Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen sowie durch die von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen) :
Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden (für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde durch die zuständige Handwerkskammer) :
Laufzeit der Förderung: