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Förderung: Zuschuss für den Aufbau digitaler Vertriebs- und Kontrollstrukturen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) beantragen

Volltext

Wer wird gefördert?

  • Verkehrsunternehmen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) und des sonstigen ÖPNV, die auf der Grundlage eines mit dem Land oder mit einem Aufgabenträger des sonstigen ÖPNV abgeschlossenen Vertrages Leistungen im SPNV oder sonstigen ÖPNV erbringen.
  • Verkehrsunternehmen, die eigenwirtschaftliche Leistungen auf Grundlage einer Konzession eines Aufgabenträgers im Land erbringen.

Was wird gefördert?

  • Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung oder Ertüchtigung technischer Infrastruktur (auch Hintergrundsystemanwendungen), sofern diese für die Kontrolle elektronischer Fahrausweise zwingend benötigt werden,
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ersterstellung von nach dem Standard der VDV-Kernapplikation (eTicket Deutschland) benötigten Datenmodulen für die elektronische Tarifierung (inkl. Tarifbeauskunftung) - auch durch ein landesweites Auskunfts- und Vertriebssystem - und die Produktkontrolle (z.B. Produkt- und Kontrollmodule, Tarifmodule),
  • Aufwendungen für die Anbindung an zentrale bundes- oder landesweite Hintergrundsysteme im Kontext der VDV-Kernapplikation (eTicket Deutschland),
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung oder Ertüchtigung technischer Infrastruktur (auch Hintergrundsystemanwendungen und einmalige bzw. erstmalige Lizenzkosten), sofern diese für die diskriminierungsfreie Ausgabe elektronischer Fahrausweise im Zusammenhang mit den bundesweiten Vorgaben zum „Deutschlandticket“ zwingend benötigt werden,
  • Aufwendungen für die Erstbeschaffung von elektronischen Nutzermedien (Chipkarten).

Wie wird gefördert?

  • Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, in Ausnahmefällen - nur bei erheblichem Landesinteresse - in Form einer Vollfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bei Zuwendungsgegenständen gemäß den Nummern 2 a bis c bis zu 90 Prozent und bei den Nummern 2 d bis e bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind: Eigenleistungen, Personalaufwendungen, Marketingaufwände, Organisations- und Dienstleistungsaufwände (inklusive Schulungen), Rechtskosten, über Erstinvestitionen hinausgehende wiederkehrende Kosten sowie Umsatzsteuerbeträge, wenn der Zuwendungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist.
  • Die zuständige Bewilligungsbehörde setzt die Höhe der Zuwendung unter Berücksichtigung der insgesamt verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Sie berücksichtigt auch, ob und inwieweit der Antragsteller bisher eine Zuwendung erhalten hat und welche Bedeutung dem Vorhaben unter übergeordneten Aspekten des ÖPNV zukommt. Gleichartige/anderweitige mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Förderungen an den Antragsteller sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass

  • das Vorhaben einen maßgeblichen Bezug zum ÖPNV auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat,
  • das Vorhaben im Einklang mit den Planungen und Zielen des Landes M-V und der ÖPNV- Aufgabenträger nach § 3 Abs. 3 ÖPNVG M-V steht,
  • das Vorhaben mit städtebaulichen Maßnahmen abgestimmt ist, soweit ein Zusammenhang besteht,
  • das Vorhaben bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird,
  • die Abstimmung mit allen zuständigen Behörden erfolgt ist,
  • mit der Maßnahme nicht begonnen wurde und auch nicht vor Bewilligung der Zuwendung begonnen wird, gegebenenfalls wird der Antragsteller den vorzeitigen Maßnahmenbeginn beantragen,
  • das Vorhaben die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt
  • eine aktuelle Datenauswertung aus dem „rechnergestützten Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Kommunen - Rubikon“ vorgelegt wird.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Antragsverfahren
Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Das Antragsformular ist unter www.vmv-mbh.de/die-vmv/foerderung abrufbar.
Der Antrag ist bei der VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH einzureichen. Dem Antragsteller ist der Antragseingang schriftlich zu bestätigen.

Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Schloßstraße 37, 19053 Schwerin. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Mittelanforderung. Die Zuwendungen werden in einem Zuwendungsbescheid bewilligt. Der Zuwendungsempfänger erhält Abschlagszahlungen.
Das für die Mittelanforderung notwendige Formular ist unter www.vmv-mbh.de/die-vmv/foerderung abrufbar.

Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nachzuweisen. Der Abschluss des Vorhabens ist der Bewilligungsbehörde zeitnah schriftlich anzuzeigen. Erstreckt sich die Investition über mehrere Jahre, so ist binnen drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in dem jeweiligen Haushaltsjahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Für die Nachweise sind die vorgegebenen Formulare zu verwenden.
Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Es besteht unabhängig von der Erreichung des Zuwendungszwecks bei einer Erhöhung der zuwendungsfähigen Ausgaben die Möglichkeit der Erhöhung des Zuwendungsbetrags über den festgelegten Höchstbetrag hinaus. Diese Entscheidung erfolgt in Abhängigkeit verfügbarer Haushaltsmittel im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung. Ein Rechtsanspruch auf Nachfinanzierung besteht nicht.
Weiterhin ist die zweckentsprechende Verwendung von Gegenständen, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt worden sind, zur Mitte und zum Ende der Zweckbindungsdauer sowie innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme nachzuweisen. Für die Nachweise sind die vorgegebenen Formulare zu verwenden.
Nach Vorlage und abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises erhält der Zuwendungsempfänger einen endgültigen Zuwendungsbescheid.

Fristen

  • Laufzeit der Förderung: abhängig vom Vorhabenbeginn bzw. -ende
  • Vorlage Verwendungsnachweis: 6 Monate nach Abschluss der Maßnahme

Laufzeit der Förderung:

Weiterführende Informationen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch bei der VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Schwerin

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

27.03.2023

Zuständige Stelle

VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH