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Förderung: Zuschuss für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, für ehrenamtliche Strukturen sowie für Selbsthilfe beantragen

Volltext

Die Erstattung der Pflegekassen für Leistungen nach § 45a SGB XI (niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag) erfolgt nur, wenn diese gemäß Unterstützungsangebotelandesverordnung M-V anerkannt sind. Der Leistungsanbieter bzw. die Leistungsanbieterin muss die landesrechtliche Anerkennung beantragen und wird nur nach Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen anerkannt. Die Pflegekassen und die Pflegestützpunkte informieren über die anerkannten Angebote.

Voraussetzungen

  • Die Anerkennungs- beziehungsweise Fördervoraussetzungen müssen erfüllt sein.

Verfahrensablauf

Die Entscheidung über den Förderantrag trifft die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Bei einer kommunalen Beteiligung bedarf es zusätzlich des Einvernehmens mit der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft.

Darüber hinaus informiert die Bewilligungsbehörde das Bundesversicherungsamt über die Entscheidung zur Förderung und die Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel und der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften.

Kommunale Gebietskörperschaften, die sich an den Aufwendungen für die Förderung beteiligen, erteilen einen gesonderten Bescheid über den von ihnen getragenen Finanzierungsanteil.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am

01.02.2020

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern