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Förderung: Zuschuss für Unternehmensgründungen und -entwicklungen von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum beantragen

Volltext

Was wird gefördert?

Das Land gewährt Zuwendungen für die Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum mit dem Ziel der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaftsstruktur.

Förderung von Investitionen zur Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen, um die ländliche Wirtschaftsstruktur und das Dienstleistungsangebot im ländlichen Raum zu stärken und zu erhalten. 

Zuwendungsfähig sind:

  • die notwendigen Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens
  • allgemeine Aufwendungen für Beratungs-, Architekten- und Ingenieurleistungen, sofern sie im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vorhabens stehen
  • zum Beispiel: Baukosten, Hebebühnen, Holzbearbeitungsmaschinen, Erstausstattung an Computer-Hardware und Software, Innenausstattungen wie Mobiliar, Büroeinrichtungen, Verkaufstresen, Kühlzelle u.a.

Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Erwerb von Grundstücken und Gebäuden sowie bauliche Anlagen
  • Ersatzinvestitionen
  • Erwerb von Kraftfahrzeugen, Schiffen, Schienenfahrzeugen und sonstigen überwiegend dem Transport dienenden und im Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen (Ausnahme mobile Verkaufseinrichtungen, sofern sie über die Landesinitiative „Neue Dorfmitte Mecklenburg-Vorpommern“ nicht gefördert werden)
  • Investitionen, deren Finanzierung über Inzahlungnahme, Mietkauf oder Leasing erfolgt
  • Errichtung und Modernisierung von Wohnraum, umfangreiche bauliche Veränderungen an Mietobjekten
  • Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen, Ausgaben für Unterhaltung und laufenden Betrieb
  • gebrauchte Maschinen und Einrichtungen, Energiegewinnungsanlagen
  • Verbrauchsgüter

Wer wird gefördert?

  • Kleinstunternehmen des Handwerks der Dienstleistungs- und Tourismusbranche, des verarbeitenden Gewerbes und des Einzelhandels mit Waren des täglichen Bedarfs (mobile Verkaufseinrichtungen bzw. Verkaufsfläche weniger als 4002 m in Orten mit weniger als 500 EW, sofern sie über die Landesinitiative „Neue Dorfmitte „Mecklenburg-Vorpommern“ nicht gefördert werden).
  • Kleinstunternehmen, die außerhalb der Hauptorte1  von Ober- und Mittelzentren liegen mit jeweils weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz von höchsten 2 Mio. EUR.
  • zum Beispiel: KFZ-Werkstatt, Friseur, Tischlerei, Bäckerei, Optiker, Café, Fahrradverleih u.a.

1 Neubrandenburg, Rostock, Schwerin, Stralsund, Greifswald, Anklam, Bad Doberan, Bergen, Demmin, Grevesmühlen, Grimmen, Güstrow, Hagenow, Ludwigslust, Neustrelitz, Parchim, Pasewalk, Ribnitz-Damgarten, Teterow, Ueckermünde, Waren, Wismar, Wolgast

Wie wird gefördert?

  • Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
  • Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt EUR 10.000 (netto).
  • Die Förderung darf nur bis zum beihilferechtlichen Höchstsatz mit anderen öffentlichen Förderungen kombiniert werden.
  • Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen (VO (EU) Nr. 1407/2013) darf EUR 200.000 bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten.

Fördersätze:

  • Bestehende Unternehmen können eine Förderung von bis zu 30 %,
  • Existenzgründer einschließlich einer damit verbundenen Unternehmensnachfolge können eine Förderung von bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten.

Beispiel:

Erweiterung des bestehenden Werkstattgebäudes einer Tischlerei:

EUR 50.000 brutto Umbau- und Anbaukosten des Gebäudes (Vergrößerung der Werkstattfläche und Schaffung eines separaten Büroraumes)
EUR 70.000 brutto Holzverarbeitungsmaschine
EUR 6.000 brutto für erstmalige Büroausstattung inklusive PC und Spezialsoftware
Gesamt EUR 126.000 brutto - förderfähige Nettokosten EUR 105.882,35 - davon 30 % = EUR 31.764,70 Zuschuss

Voraussetzungen

Der Zuwendungsempfänger hat

  • seine beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Unternehmens sowie
  • die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der betriebsnotwendigen Ausgaben in Form eines Geschäftsplans darzulegen
  • die Gesamtfinanzierung nachzuweisen.
  • Die Güter oder Dienstleistungen müssen je nach ihrer Art überwiegend regional, d. h. innerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde in der die Betriebsstätte liegt angeboten oder erbracht werden. Ansonsten ist der Beitrag zur Grundversorgung im Einzelfall zu begründen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Anträge können über das ganze Jahr bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Soll ein Antrag noch im laufenden Jahr Berücksichtigung finden, muss dieser vollständig und bewilligungsreif bis spätestens 30. November vorliegen.

Die Projektauswahl erfolgt unter bewilligungsreifen Anträgen an den jeweiligen Stichtagen (31.3.; 30.6.; 30.9.; 30.11.) unter Anwendung festgelegter Auswahlkriterien.
 

Hinweise (Besonderheiten)

Mit dem Vorhaben darf nicht begonnen werden, bevor Sie einen Bewilligungsbescheid vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) erhalten haben. Zum Beginn des Vorhabens zählt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn hat den Förderausschluss der gesamten Maßnahme zur Folge. Bei Baumaßnahmen gelten Planungs- bzw. Projektierungsleistungen nicht als Beginn des Vorhabens. In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag mit gesonderter Begründung einem vorzeitigen Vorhabensbeginn schriftlich zustimmen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

21.12.2022

Zuständige Stelle

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Bemerkungen

Die Förderung ist in der "Richtlinie zur Förderung von Unternehmensgründungen und -entwicklungen von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum (KU-RL M-V)" geregelt.

Fristen

Laufzeit der Förderung: