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Förderung: Zuschuss für Investitionen in der Aquakultur beantragen

Volltext

Was wird gefördert?

Gefördert werden können zum Beispiel:

  • produktive Investitionen, 
  • Modernisierung von Aquakulturanlagen einschließlich der Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen für die in der Aquakultur beschäftigten Personen, 
  • Verbesserungen und Modernisierung in Bezug auf die Tiergesundheit und den Tierschutz einschließlich des Erwerbs von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wildlebende Raubtiere, 
  • Investitionen zur Verringerung der negativen Auswirkungen oder zur Steigerung der positiven Auswirkungen auf die Umwelt und die Erhöhung der Ressourceneffizienz, 
  • Investitionen zur Steigerung der Qualität oder des Mehrwerts von Aquakulturerzeugnissen, indem das Unternehmen insbesondere in die Lage versetzt wird, Verarbeitung, Lagerung, Vermarktung und Direktverkauf seiner Erzeugnisse selbst zu übernehmen; hierzu gehört auch die Anschaffung mobiler Verkaufseinrichtungen für die Direktvermarktung, 
  • Sanierung bestehender Fischteiche durch Entschlammung oder Investitionen zur Verhinderung der Verlandung, 
  • Diversifizierung der Einkünfte von Aquakulturunternehmen durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten, 
  • Investitionen, die die Auswirkungen der Aquakulturunternehmen auf den Wasserverbrauch und die Wasserqualität deutlich reduzieren, insbesondere durch Verringerung der verwendeten Mengen an Wasser oder Chemikalien, Antibiotika und anderen Arzneimitteln oder durch Verbesserung der Qualität des Ablaufwassers, auch über den Einsatz multitrophischer Aquakultursysteme, 
  • Etablierung und Weiterentwicklung von Aquakultursystemen, in denen Aquakulturerzeugnisse zur Minimierung des Wasserverbrauchs in geschlossenen Kreislaufsystemen gezüchtet werden, 
  • Vorhaben zur Verbesserung der Energieeffizienz, zur Senkung des Strom- oder Wärmeenergieverbrauchs, zur Umstellung auf erneuerbare Energien und zur Senkung von CO2-Emissionen von Einrichtungen der Aquakultur und damit zur Stärkung der Resilienz der Unternehmen bei gleichzeitiger Sicherstellung der langfristigen Umweltverträglichkeit dieser Tätigkeiten, darunter insbesondere Investitionen in Anlagen der Photovoltaik, 
  • betriebliche Vorhaben von Aquakulturunternehmen zur Verringerung der Abhängigkeit von Tierarzneimitteln, 
  • Vorhaben zur Sicherstellung von Tiergesundheit und Tierschutz in der Aquakultur innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/429, 
  • veterinärmedizinische Studien oder fachspezifische Arzneimittelstudien einschließlich der Verbreitung und des Austausches von Informationen über optimale Verfahren zur Prävention und Bekämpfung von Tierkrankheiten in der Aquakultur. 

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können Unternehmen jeder Rechtsform sein, die Investitionen im Bereich der Aquakultur in Mecklenburg-Vorpommern durchführen.

Zuwendungsempfänger müssen die Kriterien eines Klein- und mittelständischen Unternehmens (KMU) erfüllen, das heißt sie dürfen nicht mehr als 249 Beschäftigte und 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von 43 Millionen Euro haben.

Wie wird gefördert?

Die Förderung setzt sich zusammen aus Mitteln der europäischen Gemeinschaft (Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds EMFAF) und Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommerns.

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, der nicht zurückgezahlt werden muss. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens 5.000 Euro betragen. Vorhaben mit mehr als 34 Mio. Euro sind von der Förderung ausgeschlossen.

Fördersätze

  • Für Investitionen in der Aquakultur von bis zu 2,0 Mio. Euro kann ein Zuschuss von bis zu 49 Prozent gewährt werden.
  • Auf den 2,0 Mio. Euro übersteigenden Betrag bis zu 10,0 Mio. Euro kann ein Zuschuss bis zu 30 Prozent gewährt werden.
  • Bei Vorhaben bis zu 34 Mio. Euro beträgt die Förderung ab von 10 Mio. Euro 0%.
  • Vorhaben mit mehr als 34 Mio. Euro sind von der Förderung ausgeschlossen.
  • Die höchstmögliche Förderung beträgt daher 3,38 Mio. Euro je Investitionsvorhaben.
  • Abweichend hiervon beträgt der höchstmögliche Förderbetrag bei Zuwendungen für Energieeffizienzmaßnahmen (nach Nr. 3.2.2 j) FischFöRL) 25.000 EUR.
  • Planungskosten im Zusammenhang mit förderfähigen baulichen Investitionen können im Rahmen dieser Förderung in Höhe von bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.

Es sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit diejenigen Maßnahmen zugrunde zu legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten vertretbaren Aufwand erfüllen.
 

Voraussetzungen

  • Zuwendungsempfänger müssen ihren Betriebs- und Geschäftssitz in Mecklenburg-Vorpommern haben oder deren Verlegung nachweisen, die Investitionen im Bereich der Aquakultur in Mecklenburg-Vorpommern durchführen und gegen sie darf kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein. 
  • Das geförderte Unternehmen darf nicht mehr als 249 Beschäftigte und nicht mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben.
  • Der Zuwendungsempfänger muss eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nachweisen.
  • Bei der Investition muss es sich um Anlagen handeln, für die der Zuwendungsempfänger allein, als Teil seiner Familie oder als Mitglied einer Gesellschaft nicht binnen zwei Jahren vor der Antragstellung öffentlich gefördert wurde.
  • Der Geschäftsführer oder sonstige Verantwortliche des Zuwendungsempfängers muss über eine hinreichende fischereiliche Qualifikation oder entsprechende fischereiberufliche Erfahrung im Hinblick auf die beabsichtigte Investition in die Aquakultur verfügen. Alternativ muss ein Beratervertrag mit einer entsprechend fischereifachlich qualifizierten Person oder Organisation abgeschlossen worden sein.
  • Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen. 
  • Der Produktionsleiter muss über berufliche Erfahrungen im Umgang mit einem vergleichbaren Anlagentyp verfügen. Alternativ ist mit einer qualifizierten Person oder Organisation ein Schulungs- und Beratungsvertrag abzuschließen.
  • Handelt es sich um eine erstmalige Investition in eine Aquakulturanlage, muss ein Geschäftsplan und bei Investitionskosten von mehr als 50.000 EUR, eine Durchführbarkeitsstudie vorliegen, die eine Umweltprüfung des Vorhabens enthält. Ein von unabhängiger Stelle erstellter Vermarktungsbericht muss eindeutig gute und nachhaltige Vermarktungsmöglichkeiten für das beabsichtigte Erzeugnis bestätigen.
  • Bei Investitionen von mehr als 5,0 Millionen Euro sind die Wirtschaftlichkeitsberechnung und deren Annahmen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu begutachten.
  • Das Eigenkapital für die Investition muss mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
  • Bei Investitionen von mehr als 100.000 Euro muss eine positive Stellungnahme der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei zum Vorhaben vorliegen.
  • Aufträge sind nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Die Auswahl des Anbieters ist anhand vorgegebener Vordrucke ist dokumentieren.
  • Bei einer Förderung ab 50% ist das Vergaberecht zu beachten.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Ein Förderantrag muss schriftlich bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.

Bearbeitungsdauer

90-Tagefrist nach Eingang des Auszahlungsantrages

Fristen

  • Letzter Termin für die Antragstellung ist der 31.03.2029.
  • Das Vorhaben muss bis zum 30.06.2029 abgeschlossen sein.

Laufzeit der Förderung:

Rechtsbehelf

Klage

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

27.03.2025

Zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern