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Förderung: Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen Beantragung

Volltext

Zuwendungszweck
 

Nach § 3 Betreuungsrechtsausführungsgesetz M-V (AG BtG) anerkannte Betreuungsvereine in Mecklenburg-Vorpommern können Zuwendungen für die von ihnen nach § 1908f BGB wahrzunehmenden Querschnittsaufgaben erhalten.  

Gegenstand der Zuwendung

Gefördert werden Projekte zur Durchführung der Querschnittsaufgaben von Betreuungsvereinen in Mecklenburg-Vorpommern. Sie bestehen in

  1. der planmäßigen Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer,
  2. der Einführung, Fortbildung und Unterstützung der ehrenamtlichen Betreuer,
  3. der planmäßigen Information über Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung,
  4. der Beratung von Bevollmächtigten und Vollmachtgebern,
  5. der Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches zwischen den Mitarbeitern, hierzu zählen auch der Betreuungstag Mecklenburg-Vorpommern und vergleichbare überregionale Informationsveranstaltungen.

Zuwendungsempfänger

Nach § 3 Betreuungsrechtsausführungsgesetz M-V anerkannte Betreuungsvereine in Mecklenburg-Vorpommern. 

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung erfolgt in Form eines Basisbetrages in Höhe von 4.000 Euro und mit einem ergänzenden Pauschalbetrag von bis zu 200 Euro für jede/n zur Verfügung stehende/n ehrenamtliche/n Betreuer/in. Betreuungsvereine, die einen Mindestbestand von 20 für die Betreuung zur Verfügung stehenden Ehrenamtlichen nicht erreichen, erhalten ausschließlich den Basisbetrag. Maßgeblich ist der Bestand am 01.10. des Jahres, welches dem Jahr, für welches die Förderung beantragt wird, vorangeht.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Finanzierungsplan
  • Erklärung der Kommune über die geplante Mitfinanzierung
  • Welche Unterlagen im Weiteren erforderlich sind, kann dem Antragsformular entnommen werden.

Weitere Unterlagen können von der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung und Prüfung des Vorhabens angefordert werden.

Voraussetzungen

Voraussetzungen der Förderung für Betreuungsvereine in Mecklenburg-Vorpommern sind: 

  • die Anerkennung als Betreuungsverein nach § 3 Betreuungsrechtsausführungsgesetz M-V,
  • der Nachweis der laufenden Ausübung der Betreuertätigkeit (ist nicht für das Jahr der Vereinsgründung erforderlich) und der Erfüllung der Querschnittsaufgaben sowie der Bescheinigung des weiteren Bedarfs an Betreuungen durch Ehrenamtliche in Form einer entsprechenden Erklärung der Betreuungsbehörde,  
  • die Abstimmung mit anderen Betreuungsvereinen und den örtlichen Betreuungsbehörden hinsichtlich des Ziels einer flächendeckenden Bereitschaft zur Übernahme von ehrenamtlichen Betreuungen,   
  • die Gewährleistung einer fachlich qualifizierten Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 1896 bis 1908i des BGB,
  • die Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben durch Personen, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, die die Voraussetzungen zur Bestellung zum Betreuer erfüllen und die mindestens drei Jahre als hauptamtlicher Betreuer tätig gewesen sind oder vergleichbar tätig gewesen sind oder qualifiziert sein sollen,
  • der Nachweis der Förderung sowie die Mitteilung der Höhe der Förderung des Betreuungsvereines durch die jeweiligen Landkreise oder kreisfreien Städte für das Haushaltsjahr, auf das sich der Förderantrag bezieht,  
  • bezogen auf das Jahr, für das die Förderung beantragt wird, dass sich der Jahresüberschuss aus der Bilanz des vorletzten Wirtschaftsjahres auf nicht mehr als das Zweifache des durchschnittlichen Mehraufwandes der dieser Bilanz zu Grunde liegenden Gewinn- und Verlustrechnung beläuft; bei fehlender Bilanzierungspflicht ist der anhand einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermittelnde Jahresüberschuss maßgeblich,
  • eine Erklärung hinsichtlich der Personen, die für einen Einsatz als ehrenamtliche Betreuer bereitstehen.
  • Der Zugang für ehrenamtliche Betreuer und bei der Information und Beratung über Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung soll barrierefrei im Sinne von § 6 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes erfolgen.

Verfahrensablauf

  • Anträge auf eine Zuwendung für das kommende Jahr sind schriftlich unter Verwendung eines bereitgestellten Antragsformulars an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten.
  • Soweit Antragsteller Mitglied bei den in der Liga der Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern zusammengeschlossen Landesverbänden sind, sind Anträge über die jeweiligen Landesverbände zu stellen.
  • Die Bewilligung erfolgt mittels Zuwendungsbescheid; Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Fristen

Anträge sind bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres für das Folgejahr zu stellen.

Formulare

  • Ein Antragsvordruck ist unter dem unten aufgeführten Link erhältlich.
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

24.02.2020

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Hausanschrift:
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Erich-Schlesinger-Str. 35
18059 Rostock
Telefon: 0381/331-59000
Telefax: 0381/331 59045

Ansprechpunkt

Landesamt für Gesundheit und Soziales