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Förderung: Finanzhilfe für Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege beantragen
Volltext
Wer wird gefördert?
Die Finanzhilfen werden gewährt für die Wahrnehmung steuernder und koordinierender Aufgaben und Tätigkeiten der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in nicht marktfähigen und nicht refinanzierbaren Bereichen. Bei der Wahrnehmung ihrer steuernden und koordinierenden Aufgaben und Tätigkeiten bringen sich die der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege bei der Gestaltung sozialer Angelegenheiten und sozialpolitischer, sozialräumlicher und sozialplanerischer Prozesse ein zur Unterstützung des Landes und der Landkreise und kreisfreien Städte ein.
Zudem gehört zu den Aufgaben und Tätigkeiten der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege die Unterstützung und Vertretung der Interessen der ihnen angeschlossenen Mitglieds-, Kreisverbände und -vereine, Dienste und Einrichtungen und anderer Untergliederungen beispielsweise bei der Absicherung der Finanzierung ihrer Tätigkeiten, bei der Beantragung von Fördermitteln und der Abwicklung von Förderverfahren sowie Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der Professionalität der in der Freien Wohlfahrtspflege Tätigen. Schließlich nehmen die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege gegenüber den ihnen angeschlossenen Mitglieds-, Kreisverbänden und -vereinen, Diensten und Einrichtungen Planungs-, Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben wahr. Sie wirken auf Transparenz sowie auf die Entwicklung und Anwendung beziehungsweise Umsetzung von Wohlverhaltensregelungen sowie von Konzepten und Maßnahmen der Qualitätssicherung hin.
Wie wird gefördert?
Die Höhe der auf die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege jeweils entfallenden Finanzhilfen des Landes ermitteln sich jeweils aus einem Sockelbetrag und einem Aufstockungsbetrag. Für die Sockelbeträge stehen insgesamt 40 vom Hundert und für die Aufstockungsbeträge insgesamt 60 vom Hundert der im Landeshaushaltsplan für Zuwendungen an die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege insgesamt veranschlagten Haushaltsmittel zur Verfügung.
Jedem einzelnen Spitzenverband steht ein Sockelbetrag in gleicher Höhe zu, wobei der Caritas im Norden, Caritasverband für das Erzbistum Hamburg e. V. und der Caritas Vorpommern, Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V. als ein Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege berücksichtigt werden. Der für Aufstockungsbeträge zur Verfügung stehende Gesamtbetrag wird auf die einzelnen Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege nach dem Verhältnis der von ihnen am 1. Januar eines jeden Jahres jeweils beschäftigten Personen verteilt.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
Welche Unterlagen im Weiteren erforderlich sind, kann dem Antragsformular entnommen werden.
Weitere Unterlagen können von der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung und Prüfung des Vorhabens angefordert werden.
Voraussetzungen
- Die Leistungen sind durch hauptberufliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern zu erbringen.
- Eintragung in der Transparenzdatenbank des Landes Mecklenburg-Vorpommern erforderlich
- Jeder Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege berichtet dem für Soziales zuständigen Ministerium über den Einsatz der an ihn geleisteten Finanzhilfe.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Keine
Verfahrensablauf
Anträge auf Gewährung der Finanzhilfen für das kommende Jahr sind schriftlich unter Verwendung eines bereitgestellten Antragsformulars an die Bewilligungsbehörde zu richten.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
10.05.2021
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern
Fristen
Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden (für das kommende Jahr) :
Laufzeit der Förderung: