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Fernlehrgänge - Anzeige von Fernlehrgängen, die lediglich der Freizeitgestaltung/ Unterhaltung dienen
Volltext
Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Der Vertrieb dieser sogenannten Hobby-Lehrgänge ist jedoch der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.
Handlungsgrundlage(n)
§ 12 Abs. 1 Satz 3 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Erforderliche Unterlagen
- Informationsmaterial für Teilnehmer
Voraussetzungen
Auch bei diesen Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie eventuell der Vertretereinsatz den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Fristen
Die Anzeige muss vor dem Angebot des Fernlehrganges vorliegen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
30.03.2016
Zuständige Stelle
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Peter-Welter-Platz 2, 50676 Köln
Tel.: +49 221 921207-0
Fax: +49 221 921207-20
Email: poststelle @ zfu.nrw.de