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Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes beim Neubau von Gebäuden einreichen
Volltext
Das Gebäudeenergiegesetz stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der Bauherr oder Eigentümer eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt. Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Die Erfüllungserklärung ist abzugeben, nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Erfüllungserklärung
- Berechnungen
- Energieausweis[e]
- gegebenenfalls:
- Lieferantenbescheinigung
- Bescheid über Befreiung von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes
Voraussetzungen
Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden.
Dafür müssen Sie eine Erfüllungserklärung nach dem vorgegebenen Muster einreichen. Erfüllungserklärungen müssen nur für beheizte/gekühlte Gebäude abgegeben werden.
Verfahrensablauf
Die jeweiligen Länder regeln das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung der Ausstellung, die Pflichtangaben sowie die vorzulegenden Nachweise.
Für Mecklenburg-Vorpommern gilt:
- Das Formular für die Erfüllungserklärung muss von einer sachkundigen und ausstellungsberechtigten Person ausgefüllt und unterschrieben werden. Die ausstellungsberechtigte Person muss eine Vor-Ort-Besichtigung des Gebäudes vorgenommen und die Erfüllung der Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz geprüft haben.
- Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für jeden Gebäudeteil eine gesonderte Erfüllungserklärung abzugeben.
- Unterschreiben Sie als Bauherrin oder Bauherr oder als Eigentümerin oder Eigentümer des Gebäudes die Erfüllungserklärung.
- Fügen Sie der Erfüllungserklärung die erforderlichen Unterlagen als Nachweise bei. Eventuell müssen Sie ergänzende Berechnungen und Nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.
- Reichen Sie die Erfüllungserklärung mit erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes bei der zuständigen Stelle ein.
- Die Vorlagefrist kann im Einzelfall durch die zuständige Behörde verlängert werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Es fallen keine Kosten an.
Fristen
- Einreichung der Erfüllungserklärung nach Fertigstellung des Gebäudes
Vorlagefrist (nach Fertigstellung des Gebäudes. Die Vorlagefrist kann im Einzelfall durch die zuständige Behörde verlängert werden.) : 0 Monat(e)
Formulare
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf möglich.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben am
19.03.2024
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte