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Erdaufschluss: Erlaubnis beantragen

Volltext

Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden als „Erdaufschlüsse" bezeichnet. Wenn Sie einen solchen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde planen, müssen Sie dies bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen.

Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.

Fristen

Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Arbeiten beantragen.  

Erforderliche Unterlagen

  • Art und Form der Unterlagen werden durch die jeweils zuständige Behörde festgelegt
  • Beizubringen sind u. a.:
    • Hydrogeologisches Gutachten
    • Wasserrechtlicher Fachbeitrag

Voraussetzungen

Durch den Erdaufschluss oder die Bohrung darf keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintreten oder zu besorgen sein. Die Wasserbehörde kann Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers anordnen (Auflagen). Andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen erfüllt werden.
 

Hinweise (Besonderheiten)

Sie können mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn Ihre zuständige Behörde die Erlaubnis erteilt hat.

Verfahrensablauf

Sollten Sie eine Bohrung oder einen Erdaufschluss planen, die in das Grundwasser eindringt, sind folgende Verfahrensschritte notwendig:

  • Recherche der lokal zuständigen unteren Wasserbehörde 
  • Abfrage bei der zuständigen Wasserbehörde über einzureichende Unterlagen bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis
  • Bohranzeige (siehe Anzeige Erdaufschluss)
  • Einreichen eines Antrages auf wasserrechtliche Erlaubnis mit den zuvor abgesprochenen Unterlagen
  • Abwarten des entsprechenden Bescheides über die wasserrechtliche Erlaubnis
  • Realisierung des Projektes

Bearbeitungsdauer

In der Regel ein Monat.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Gegen wasserbehördliche Anordnungen, Auflagen oder Untersagungsverfügungen sowie auch gegen die Nichterteilung einer beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 68 VwGO).

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

17.04.2023

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte

Kosten

Verwaltungsgebühr: EUR 70,00 bis 15000,00