Erbschein: gemeinschaftlichen Erbschein beantragen
Volltext
Wenn ein Erblasser verstirbt, hinterlässt er in der Regel nicht nur einen Erben, sondern mehrere. Diese treten mit Erbfall in die sogenannte Erbengemeinschaft ein. Erst nach erfolgter Erbauseinandersetzung wird der Nachlass unter den einzelnen Erben entsprechend der getroffenen Vereinbarung aufgeteilt.
Grundsätzlich kann jeder einzelne Miterbe einen Erbschein beantragen, mit dem er sich gegenüber Dritten als rechtmäßiger Erbe ausweisen kann. Will die Erbengemeinschaft jedoch gemeinsam auftreten und gegenüber Banken, Versicherern und Grundbuchamt handeln, so ist häufig ein gemeinschaftlicher Erbschein erforderlich.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Im Regelfall sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass,
- die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
- das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
- Namen und Anschriften der Miterben,
- gesetzliche Erbfolge/ggf. Testamente oder Erbverträge
- ggf. Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs- oder Erbverzichtserklärungen
- den Güterzustand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften)
Neben der Beantragung des gemeinschaftlichen Erbscheins beim Nachlassgericht ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über bestimmte im Gesetz vorgesehene Abgaben erforderlich, die vom Gericht oder vom Notar beurkundet werden muss.
Hinweis: Beim Nachlassgericht erhalten Sie Auskunft darüber, welche Urkunden Sie im Einzelnen vorlegen und welche Erklärungen Sie gegebenenfalls noch abgeben müssen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Beurkundung und für die Erteilung des (gemeinschaftlichen) Erbscheins wird jeweils eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet. Die Gebühren für einen Erbschein werden im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt.
Verfahrensablauf
Sie können den Erbschein formlos bei dem Nachlassgericht beantragen. Der Antrag muss enthalten:
- Ihren Namen
- Ihre Anschrift
- Ihr Geburtsdatum
- Todestag des Erblassers
- Mitteilung, ob ein Erbrechtstreit über den Nachlass anhängig ist
- Personen, durch die Ihr Erbrecht ausgeschlossen oder geschmälert wäre, die aber zwischenzeitlich durch Tod, Ausschlagung, Erbverzicht oder Erbunwürdigkeit weggefallen sind - mit der Angabe, in welcher Weise die Person weggefallen ist
Als gesetzlicher Erbe müssen Sie außerdem folgende Angaben machen:
- Verwandtschaftsverhältnis (z.B. Verwandtschaftsgrad) zum Erblasser
- Höhe Ihres Erbanteils
- ob und welche Personen vorhanden sind, die Ihr Erbrecht ausschließen oder schmälern könnten
- ob Verfügungen von Todes wegen des Erblassers vorhanden sind
Sind Sie durch eine gewillkürte Erbfolge bedacht geworden, müssen Sie alle vorhandenen Verfügungen von Todes wegen angeben und die Verfügung, die Ihre Erbenstellung begründet, bezeichnen und vorlegen.
Im Antrag müssen Sie den Erbanspruch genau bezeichnen. Sind mehrere Erben berufen, kann jeder der Erben einen Antrag auf einen gemeinschaftlichen Erbschein stellen. Ein Miterbe einer Miterbengemeinschaft kann jedoch auch einen Teilerbschein für sich allein beantragen. Wegen der weiteren Einzelheiten und Formalien wenden Sie sich am besten an das in Ihrem Fall zuständige Nachlassgericht.
Sie können sich bei der Antragstellung vertreten lassen. Ihr Vertreter benötigt eine entsprechende Vollmacht.
Hinweis: Der Antragsteller muss zusätzlich zur Antragstellung die Richtigkeit bestimmter Angaben durch öffentliche Urkunden nachweisen und in der Regel an Eides statt versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Die Versicherung an Eides statt kann vor Gericht oder vor einem Notar abgegeben werden.
Fristen
Keine
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
08.04.2025
Zuständige Stelle
ist das für den letzten Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständige Amtsgericht als Nachlassgericht.