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Entschädigung für Tierverluste beantragen

Volltext

Sie können für Ihre Nutztiere, die auf behördliche Anordnung getötet werden mussten, eine Entschädigung beantragen.

Sie können für die Kosten der behördlich angeordneten Tötung und der Entsorgung Ihrer Nutztiere eine Erstattung beantragen.

Für Tiere, die im Zusammenhang mit einer vorgeschriebenen Maßnahme zu Schaden gekommen sind, können Sie eine Entschädigung beantragen.

Die Zahlung erfolgt nach Prüfung aller Voraussetzungen durch die Tierseuchenkasse.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag Entschädigung
  • Rechnung über die Tötung
  • Rechnung über die Entsorgung

Voraussetzungen

  • Sie müssen einen Antrag auf eine Entschädigung stellen.
  • Sie müssen den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Tötung Ihres Tieres oder Ihres Tierbestandes beim Veterinäramt eingereicht haben.
  • Sie haben Ihre Tiere zum Zeitpunkt des Todes oder der Tötung in Mecklenburg-Vorpommern gehalten.
  • Sie haben Ihre Tiere zum Zeitpunkt der Durchführung einer vorgeschriebenen Maßnahme in Mecklenburg-Vorpommern gehalten.
  • Sie müssen Ihre Nutztierhaltung zum Stichtag 03.01. eines Jahres ordnungsgemäß bei der Tierseuchenkasse gemeldet haben. 
  • Sie haben den Jahresbeitrag zur Tierseuchenkasse fristgerecht bezahlt.
  • Sie haben im laufenden Jahr eine neu gehaltene Tierart und Tierzukäufe rechtzeitig nachgemeldet.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Bearbeitung des Antrages werden keine Kosten erhoben. Auskunft erteilt die Tierseuchenkasse von M-V.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag auf eine Entschädigung bei dem für Ihren Nutztierbestand zuständigen Veterinäramt ein. 
  • Sie reichen mit dem Antrag die Rechnungen für die Tötung eines Tieres oder des Tierbestandes und der Entsorgung der Tiere ein.
  • Sie entscheiden darüber, ob der gemeine Wert Ihre Tiere durch den Amtstierarzt, die Amtstierärztin allein vorgenommen werden soll. Sie können entscheiden, dass für die Schätzung des gemeinen Wertes Ihrer Tiere durch das Veterinäramt zwei weitere Schätzer hinzuzuziehen sind. 
  • Sie müssen für die Schätzung Ihrer Tiere alle notwendigen betrieblichen Unterlagen zur Verfügung stellen.
  • Das Veterinäramt leitet Ihren Antrag, die Tötungsanordnung und alle für die Schätzung Ihrer Tiere notwendigen Unterlagen zur Prüfung an die Tierseuchenkasse weiter.
  • Bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche hat der Halter der betroffenen Tiere oder Personen und Einrichtungen dies unverzüglich bei dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Das zuständige Veterinäramt ordnet alle Maßnahmen zur Bekämpfung des Seuchenausbruchs oder des Seuchenverdachtes an und nimmt die Schätzung der Tiere vor. In den Fällen des § 15 Nummer 1 TierGesG muss der vollständige Antrag auf Zahlung der Entschädigung spätestens 30 Tage nach der Tötung der Tiere beim Veterinäramt eingegangen sein. Das Veterinäramt leitet den Antrag und die Schätzungsniederschrift an die Tierseuchenkasse weiter.

Bearbeitungsdauer

  • Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des vollständigen Entschädigungsantrages und der Schätzungsniederschrift bei der Tierseuchenkasse.

Fristen

Ihr Antrag auf eine Entschädigung muss im Falle des Vorliegens einer behördlichen Anordnung zur Tötung eines Tieres oder Ihres Tierbestandes innerhalb von 30 Tagen nach der Tötung beim Veterinäramt eingegangen sein.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Sollten relevante Unterlagen fehlen, verzögert sich die Antragsbearbeitung aufgrund entsprechender Nachfragen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Richten Sie Ihren Widerspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides an die Tierseuchenkasse M-V.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

26.01.2023

Zuständige Stelle

Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern

Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte:

  • Die Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche in einem Tierbestand sowie die Schätzung des gemeinen Wertes eines Tiers obliegt dem örtlich zuständigen Veterinäramt.