Navigation und Service der Hansestadt Greifswald

Springe direkt zu:

Inhalt Hauptnavigation Suche
Suche: Suchfeld öffnen / Suchfeld schließen
Menü öffnen/schliessen

Entschädigung für Maßnahmen im Zusammenhang mit tierseuchenrechtlichen Anordnungen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beantragen

Volltext

Sie können als Jagdausübungsberechtigte beziehungsweise Jagdausübungsberechtigter für jedes in Ihrem Revier erlegte Stück Schwarzwild eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 100,00 pro erlegtem Stück erhalten, sofern sich Ihr Revier in einer ASP-Restriktionszone befindet. Weiterhin muss die Bejagung des Schwarzwildes auch nach der geltenden tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zulässig sein. Das erlegte Schwarzwild muss nach der Erlegung aufgrund der geltenden tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung unschädlich beseitigt werden.

Liegt Ihr Jagdbezirk in einem Restriktionsgebiet, in dem die Erlegung ist und eine Verwertung auch im Rahmen der tierseuchenrechtlichen Anordnung zulässig ist, können Sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 EUR pro erlegtes/beprobtes Stück beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag für die Aufwandentschädigung für erlegte Stücke Schwarzwild sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • die erste Durchschrift (grün) des Wildursprungsscheines
  • ein geeigneter Jagdbezirksnachweis in Kopie (einmalig)
  • die Bestätigung, dass die Biosicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Jagdausübung eingehalten worden sind
  • die Bestätigung über eine erfolgte Blutprobenentnahme gemäß den Vorgaben des örtlich zuständigen Veterinäramtes
  • die Bestätigung der unschädlichen Beseitigung des erlegten Stückes Schwarzwild nach den Vorgaben des örtlich zuständigen Veterinäramtes.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt für die Aufwandsentschädigung zur befugten Erlegung von Schwarzwild sind Jagdausübungsberechtigte, deren Jagdbezirk sich in einem Restriktionsgebiet in Mecklenburg-Vorpommern befindet. Überdies sind diejenigen antragsberechtigt, die das erlegte und beprobte Wild aufgrund einer tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung unschädlich beseitigen müssen.

Dem Antrag sind die erste Durchschrift des Wildursprungsscheines (grün), der Jagdbezirksnachweis in Kopie (zum Beispiel Jagdschein) sowie die Bestätigung über die erfolgte Blutprobe und die unschädliche Beseitigung des erlegten Schwarzwildes beizufügen. Es ist zu bestätigen, dass die Biosicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Jagdausübung eingehalten worden sind.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Die Aufwandsentschädigung wird auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde gewährt.

  • Die notwendigen Antragsformulare sind online erhältlich.
  • Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen.
  • Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt durch die zuständige Behörde

Fristen

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 30. April 2025 außer Kraft.

Geltungsdauer:

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienst vorhanden: Nein

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Sofern die Entschädigungsleistung in ihrer Summe 1.500,00 EUR übersteigt, wird Ihr Finanzamt darüber informiert. Unvollständige und grob fehlerhaft ausgefüllte Wildursprungsscheine werden nicht berücksichtigt.

Rechtsbehelf

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Aufwandsentschädigung besteht nicht. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Klage erhoben werden. Informationen, wie Klage einzulegen ist, finden Sie im Ablehnungsbescheid des Landwirtschaftsministeriums.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern und nach Anhörung des Landesrechnungshofes

Fachlich freigegeben am

03.05.2024

Zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern