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Entschädigung für Maßnahmen im Zusammenhang mit tierseuchenrechtlichen Anordnungen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beantragen
Volltext
Sie können als Jagdausübungsberechtigte beziehungsweise Jagdausübungsberechtigter für jedes in Ihrem Revier erlegte Stück Schwarzwild eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 100,00 pro erlegtem Stück erhalten, sofern sich Ihr Revier in einer ASP-Restriktionszone befindet. Weiterhin muss die Bejagung des Schwarzwildes auch nach der geltenden tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zulässig sein. Das erlegte Schwarzwild muss nach der Erlegung aufgrund der geltenden tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung unschädlich beseitigt werden.
Liegt Ihr Jagdbezirk in einem Restriktionsgebiet, in dem die Erlegung ist und eine Verwertung auch im Rahmen der tierseuchenrechtlichen Anordnung zulässig ist, können Sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 EUR pro erlegtes/beprobtes Stück beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag für die Aufwandentschädigung für erlegte Stücke Schwarzwild sind folgende Unterlagen beizufügen:
- die erste Durchschrift (grün) des Wildursprungsscheines
- ein geeigneter Jagdbezirksnachweis in Kopie (einmalig)
- die Bestätigung, dass die Biosicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Jagdausübung eingehalten worden sind
- die Bestätigung über eine erfolgte Blutprobenentnahme gemäß den Vorgaben des örtlich zuständigen Veterinäramtes
- die Bestätigung der unschädlichen Beseitigung des erlegten Stückes Schwarzwild nach den Vorgaben des örtlich zuständigen Veterinäramtes.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt für die Aufwandsentschädigung zur befugten Erlegung von Schwarzwild sind Jagdausübungsberechtigte, deren Jagdbezirk sich in einem Restriktionsgebiet in Mecklenburg-Vorpommern befindet. Überdies sind diejenigen antragsberechtigt, die das erlegte und beprobte Wild aufgrund einer tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung unschädlich beseitigen müssen.
Dem Antrag sind die erste Durchschrift des Wildursprungsscheines (grün), der Jagdbezirksnachweis in Kopie (zum Beispiel Jagdschein) sowie die Bestätigung über die erfolgte Blutprobe und die unschädliche Beseitigung des erlegten Schwarzwildes beizufügen. Es ist zu bestätigen, dass die Biosicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Jagdausübung eingehalten worden sind.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Die Aufwandsentschädigung wird auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde gewährt.
- Die notwendigen Antragsformulare sind online erhältlich.
- Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen.
- Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt durch die zuständige Behörde
Fristen
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 30. April 2025 außer Kraft.
Geltungsdauer:
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienst vorhanden: Nein
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Sofern die Entschädigungsleistung in ihrer Summe 1.500,00 EUR übersteigt, wird Ihr Finanzamt darüber informiert. Unvollständige und grob fehlerhaft ausgefüllte Wildursprungsscheine werden nicht berücksichtigt.
Rechtsbehelf
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Aufwandsentschädigung besteht nicht. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Klage erhoben werden. Informationen, wie Klage einzulegen ist, finden Sie im Ablehnungsbescheid des Landwirtschaftsministeriums.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern und nach Anhörung des Landesrechnungshofes
Fachlich freigegeben am
03.05.2024
Zuständige Stelle
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Ansprechpunkt
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern