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Einkommensteuer für im Ausland lebende Erbringer von Leistungen einbehalten, anmelden und zahlen
Volltext
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist dafür zuständig, die Einkommensteuer für beschränkt steuerpflichte Einkünfte von im Ausland lebenden Leistungserbringern einzuziehen. Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Ausland lebender Erbringer von Leistungen sind:
- Einkünfte, die durch in Deutschland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, zum Beispiel
- Antrittsgelder
- Honorare
- Preisgelder
- Vergütungen für die Teilnahme an Talkshows
- Einkünfte aus der Verwertung in Deutschland, der in Deutschland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen
- Einkünfte aus der Überlassung von
- Rechten (zum Beispiel: Filmrechte, Musikrechte, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte) sowie
- gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Know-how)
- Einkünfte aus der Tätigkeit als Aufsichtsrat bei deutschen Gesellschaften
Die Einkommensteuer entsteht, wenn die Vergütung dem Erbringer der Leistung zufließt. Mit der Zahlung der Vergütung muss der Empfänger der Leistung den Steuerabzug einbehalten, anmelden und zahlen. Der Steuerabzug erfolgt auf Rechnung des Erbringers der Leistung.
Höhe der Einkommensteuer:
- 15 Prozent der Einnahmen, zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent des Steuerabzugs
- bei Vergütungen für Aufsichtsräte: 30 Prozent der Einnahmen, zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent des Steuerabzugs
- bei Übernahme der Steuer durch den Empfänger der Leistung: 17,82 Prozent der Vergütung (43,89 Prozent bei Aufsichtsräten), zuzüglich Solidaritätszuschlag von 0,98 Prozent (2,41 Prozent bei Aufsichtsräten) der Vergütung
Sie müssen die Einkommensteuer über das ElsterOnline-Portal oder das BZSt-Online-Portal anmelden.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- Sie brauchen eine Steuernummer des Bundeszentralamts für Steuern
- Sie sind im ElsterOnline-Portal (EOP) registriert und besitzen ein EOP-Zertifikat
oder
- Sie sind im BZStOnline-Portal (BOP) registriert und besitzen ein BOP-Zertifikat
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Sie müssen die Einkommensteuer für beschränkt steuerpflichte Einkünfte von im Ausland lebenden Leistungserbringern über das ElsterOnline-Portal (EOP) oder das BZSt-Online-Portal (BOP) anmelden.
Registrierung im BOP:
- Sie brauchen zuerst eine eigene Steuernummer beim BZSt. Rufen Sie dazu über die Internetseite des BZSt den Antrag auf (Neu-) Zulassung/Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Anmeldungen zur Abzugsteuer online auf. Füllen Sie den Antrag aus und drucken Sie ihn aus. Unterschreiben Sie den Antrag und senden Sie ihn per Post an das BZSt.
- Das BZSt teilt Ihnen dann per Post Ihre Steuernummer mit. Per E-Mail bekommen Sie den Zulassungscode.
- Nun brauchen Sie ein Zertifikat für das BOP. Rufen Sie dazu das BOP auf und erstellen Sie mithilfe des Zulassungscodes ein Benutzerkonto. Danach erhalten Sie per E-Mail die Aktivierungsdaten und per Post den Aktivierungscode für Ihren Zugang.
- Aktivieren Sie Ihren Zugang im BOP mit den Daten. Sie erhalten ein vorläufiges Zertifikat.
- Loggen Sie sich mit Ihrem vorläufigen Zertifikat im BOP ein, um die Registrierung abzuschließen. Anschließend bekommen Sie Ihr endgültiges Zertifikat, mit dem Sie sich stets im BOP anmelden können.
- Hinweise:
- Wenn Sie schon ein ELSTER-Zertifikat haben, können Sie auch dieses für das Login in das BOP benutzen.
- Hinweise:
Registrierung im EOP:
- Sie brauchen ein Zertifikat zur Anmeldung im EOP. Rufen Sie dazu das EOP auf und erstellen Sie ein Benutzerkonto. Sie erhalten per E-Mail die Aktivierungsdaten und per Post den Aktivierungscode für Ihren Zugang.
- Aktivieren Sie Ihren Zugang im EOP mit den Daten. Sie erhalten danach ein Zertifikat, mit dem Sie sich stets im EOP anmelden können.
- Stellen Sie schriftlich einen Antrag auf Erteilung einer neuen Steuernummer für das Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG
- Das BZSt sendet Ihnen die neue Steuernummer per Post zu.
Anmelden der Steuer nach Registrierung:
- Loggen Sie sich online in Ihr Benutzerkonto im EOP oder BOP ein.
- Melden Sie die Steuer mit dem dafür vorgesehenen elektronischen Datenblatt im EOP oder BOP an.
- Sie bezahlen die im Online-Portal errechnete Steuer per Banküberweisung. Alternativ können Sie dem BZSt ein Lastschriftmandat erteilen. Mit der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren stellen Sie sicher, dass Ihre Zahlung pünktlich beim BZSt eingeht. Eine Vorlage zur Erteilung des Lastschriftmandats finden Sie auf der Internetseite des BZSt. Die ausgefüllte Erklärung zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren senden Sie per Post an das BZSt.
Bearbeitungsdauer
- für die Registrierung im BOP oder EOP: bis zu 6 Wochen
- für die Beantragung einer Steuernummer: 2 bis 4 Wochen
Fristen
Der Empfänger der Leistung muss die in einem Quartal einbehaltene Einkommensteuer bis zum 10. des folgenden Monats anmelden und bezahlen.
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- BZSt-Online-Portal (BOP)
- ElsterOnline-Portal (EOP)
- Antrag auf (Neu-)Zulassung/Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Anmeldungen zur Abzugsteuer über das BZSt-Online-Portal auf der Internetseite der Bundesfinanzverwaltung
- Antrag auf Erteilung einer neuen Steuernummer für das Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG auf der Internetseite der Bundesfinanzverwaltung
Weiterführende Informationen
- Merkblatt zur Registrierung im BZStOnline-Portal (BOP) auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern
- Checkliste Registrierungsprozess BOP auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern
- Informationen zur Anmeldung und Registrierung im BZStOnline-Protal (BOP) für das Steuerabzugsverfahren auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern
- Vorlage SEPA-Lastschriftmandat auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern
- Merkblatt für die Anmeldung über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern
- Weiterführende Informationen zum Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Fachlich freigegeben am
08.10.2020