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Eingriffe in Natur und Landschaft: Genehmigung beantragen

Volltext

Die Eingriffsregelung nach §§ 13ff. BNatSchG hat zum Ziel, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auch außerhalb der besonderen Schutzgebiete zu erhalten. Zu den häufigsten Eingriffstypen zählen Siedlungs- und Verkehrswegebauten. Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorrangig zu vermeiden. Sofern das nicht möglich ist, sind landschaftspflegerische Maßnahmen (sogenannte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) zu ergreifen. Mit diesem Vorgehen wird ein auf alle Schutzgüter des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes bezogener sowie ein flächendeckender Ansatz verfolgt. Das Vermeidungsgebot, das Verursacherprinzip und das Folgenbewältigungsprinzip der Eingriffsregelung besitzen grundsätzliche Bedeutung für die Erreichung der Anliegen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Allgemeinen, aber auch für die Durchsetzung der Ziele des § 1 BNatSchG im Besonderen (vgl. besondere Begründung zu den §§ 13ff. BNatSchG n. F.). Die integrative und in Konfliktsituationen vermittelnde Herangehensweise innerhalb der Eingriffsregelung wird auch mit über den dauerhaften Bestand sowie die nachhaltige Entwicklung der biologischen Vielfalt entscheiden. Außerdem hängt die Qualität der Abarbeitung der Eingriffsregelung von den zugrunde liegenden Wirkungsprognosen ab.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

wie im Gesetz geregelt

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gemäß der Gebührennummer 201 der Naturschutzkostenverordnung M-V

Verfahrensablauf

formloses Antragsverfahren

Bearbeitungsdauer

abhängig von der Komplexität des Vorhabens

Fristen

keine

Formulare

keine

Weiterführende Informationen

Bewertungsverfahren für Eingriffe in die Natur

Hinweise (Besonderheiten)

keine

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V

Fachlich freigegeben am

26.06.2019

Zuständige Stelle

gemäß gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen

Ansprechpunkt

Untere Naturschutzbehörden

Bemerkungen

keine