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Eigenständig berechnete Feuerschutzsteuer anmelden
Volltext
Bei der Feuerschutzsteuer sind Sie als Versicherer der Steuerschuldner.
Der deutschen Feuerschutzsteuer unterliegen alle gezahlten Entgelte für
- Feuerversicherungen, einschließlich: FeuerBetriebsunterbrechungsversicherungen,
- Wohngebäudeversicherungen,
- Hausratsversicherungen
Dies gilt, soweit sich die versicherten Gegenstände im Zeitpunkt der Zahlung des Entgeltes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Der Steuersatz ist je nach Versicherung unterschiedlich hoch:
- Feuerversicherung und Feuerbetriebsunterbrechung: 22 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 40 Prozent des Versicherungsentgelts)
- Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein könnten: 19 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 14 Prozent des Versicherungsentgelts)
- Hausratsversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können: 19 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 15 Prozent des Versicherungsentgelts)
Versicherungen, die hier nicht genannt sind, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer, auch wenn sie teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.
Haben Sie als Versicherer Ihren Sitz nicht in der EU (Drittlandversicherer), kann ein in der EU ansässiger Inkassobevollmächtigter die Feuerschutzsteuer für Sie anmelden. Haben Sie als Drittlandversicherer keinen Bevollmächtigten, müssen Ihre Versicherungsnehmer die Feuerschutzsteuer beim BZSt anmelden.
Die Anmeldung der Feuerschutzsteuer gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
für Ihren Fall passendes Formular oder Online-Formular:
- Feuerschutzsteueranmeldung
- Feuerschutzsteueranmeldung für EU/EWRVersicherer
- Feuerschutzsteueranmeldung für Bevollmächtigte
- Feuerschutzsteueranmeldung für Versicherungsnehmer
Voraussetzungen
Abfrageberechtigt ist:
- der Versicherer
Weitere Voraussetzungen:
- Sie haben feuerschutzsteuerpflichtiges Versicherungsentgelt erhalten
- Sie besitzen eine Steuernummer für die Feuerschutzsteuer
Weitere rechtliche Voraussetzungen für Versicherungsunternehmen regelt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Verfahrensablauf
Sie können Ihre Feuerschutzsteuer per Post oder elektronisch im BZSt-Online-Portal (BOP) anmelden:
Anmeldung per Post:
- Laden Sie das Formular zur Feuerschutzsteueranmeldung von der Internetseite des BZSt herunter.
- Formulare zur Versicherung- und Feuerschutzsteuer finden Sie im BOP unter:
Formulare und Leistungen/Alle Formulare/Steuer-National/Versicherung- und Feuerschutzsteueranmeldungsformular
- Formulare zur Versicherung- und Feuerschutzsteuer finden Sie im BOP unter:
- Füllen Sie das Formular aus und drucken Sie es aus.
- Senden Sie das Formular unterschrieben an das BZSt.
- Überweisen Sie den selbst berechneten Steuerbetrag bis zum Fälligkeitstag. Andernfalls wird der Betrag bei erteiltem SEPA-Mandat von Ihrem Konto eingezogen.
Hinweise:
- Für die Steueranmeldung brauchen Sie eine Steuernummer.
- Das Formular zur Feuerschutzsteueranmeldung können Sie elektronisch ausfüllen.
Online-Anmeldung über BOP:
- Füllen Sie das passende Feuerschutzsteueranmeldeformular über das BZSt-Online-Portal im BOP vollständig aus.
- Formulare zur Versicherung- und Feuerschutzsteuer finden Sie im BOP unter:
Formulare und Leistungen/Alle Formulare/Steuer-National/Versicherung- und Feuerschutzsteueranmeldungsformular
- Formulare zur Versicherung- und Feuerschutzsteuer finden Sie im BOP unter:
- Übermitteln Sie die Anmeldung.
- Überweisen Sie den selbst berechneten Steuerbetrag bis zum Fälligkeitstag oder dieser wird bei erteiltem SEPA-Mandat von Ihrem Konto eingezogen.
Hinweise:
- Für die Steueranmeldung brauchen Sie eine Steuernummer.
- Für die elektronische Steueranmeldung im BOP müssen Sie sich für das BOP registrieren. Füllen Sie dazu das Formular "Antrag auf (Neu)Zulassung/ Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Versicherungsteuer- und/oder Feuerschutzsteueranmeldung" aus und führen Sie die Registrierung durch.
- Alternativ können Sie ein bestehendes Elsterzertifikat nutzen.
Bearbeitungsdauer
Ihre Steueranmeldung gilt mit Eingang beim BZSt als Steuerfestsetzung und unterliegt dem Vorbehalt der Nachprüfung. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt diese erst als Steuerfestsetzung, wenn das BZSt zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.
Fristen
für Versicherer und Bevollmächtigte:
- Einreichen der Steueranmeldung und Entrichten der Steuer: 15 Tage nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums
- Anmeldezeitraum ist in der Regel ein Kalendermonat
- bei weniger oder gleich 400,00 EUR Steuer im Vorjahr: 15 Tage nach Ende eines Kalenderjahres
- bei mehr als 400,00 EUR und weniger oder gleich 2.400 EUR Steuer im Vorjahr: 15 Tage nach Ende eines Kalendervierteljahres
für Versicherungsnehmer:
- Einreichen der Steueranmeldung und Entrichten der Steuer: 15 Tage nach Ablauf des Monats der Zahlung des Versicherungsentgelts
Hinweis:
Geht die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt ein, müssen Sie möglicherweise einen Verspätungszuschlag zahlen.
Wenn Sie die Frist von 15 Tagen nicht einhalten, entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen über die Höhe der Steuer.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Weiterführende Informationen
- Informationen zur Elektronische Übermittlung von Steueranmeldungen der Versicherung- und Feuerschutzsteuer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern
- Merkblatt zur Neuregistrierung für die elektronische Abgabe der Anmeldungen von Versicherung- und Feuerschutzsteuer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern
- Fachliche Informationen zur Versicherung- und Feuerschutzsteuer auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen
Hinweise (Besonderheiten)
Als Versicherer sind Sie verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen Ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Finanzgerichtliche Klage
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Fachlich freigegeben am
01.02.2023