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Betreuer - Auswahl und Aufgaben

Volltext

Der Betroffene selbst kann einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen.
Außerdem kann jeder beim zuständigen Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung für einen anderen anregen, wenn er den Eindruck hat, dass der Betroffene die Hilfe eines Betreuers benötigt. Eine solche Anregung ist formlos möglich. Das zuständige Betreuungsgericht entscheidet nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen, insbesondere nach Anhörung der betroffenen Person und auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen oder in Ausnahmefällen eines ärztlichen Zeugnisses, über die Notwendigkeit der Betreuung und den Aufgabenkreis des Betreuers.

Hinweis: Die Betreuung stellt eine wichtige Hilfe für den Betroffenen dar. Da sie aber auch einen Grundrechtseingriff darstellt, darf sie nur dann erfolgen, wenn sie wirklich erforderlich ist. Deshalb darf gegen den Willen des Betroffenen, wenn er diesen frei bilden kann, kein Betreuer bestellt werden.

Das Betreuungsgericht prüft,

  • ob die Bestellung eines Betreuers notwendig ist,
  • in welchem Umfang die Bestellung eines Betreuers notwendig ist und
  • welche Betreuungsdauer erforderlich ist.

Auswahl des Betreuers

Bei der Auswahl des Betreuers werden die Wünsche des Betroffenen berücksichtigt. Schlägt er eine bestimmte Person vor, die bereit und geeignet ist, ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden. Wünscht der Betroffene, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, soll das Gericht darauf Rücksicht nehmen.

Wenn man sich eine bestimmte Person als Betreuer wünscht, ist es sinnvoll, dies vorsorglich in einer Betreuungsverfügung festzuhalten.

Schlägt der Betroffene niemanden vor, wird bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Beziehungen Rücksicht genommen.

Folgende Personen können Betreuer sein:

  • eine dem Betroffenen nahestehende Person (z.B. Ehegatte, Eltern oder Kinder)
  • ein Mitglied eines Betreuungsvereines
  • eine sonstige ehrenamtlich tätige Person
  • ein selbstständiger Berufsbetreuer
  • ein Angestellter eines Betreuungsvereines
  • ein Beschäftigter einer Betreuungsbehörde

Wichtig ist die persönliche Betreuung und das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses. Die Betreuung durch eine Einzelperson geht daher der Betreuung durch einen Verein oder eine Behörde immer vor.

Wechsel des Betreuers

Für den Betreuten kann es nachteilig sein, wenn der Betreuer ausgetauscht wird und er sich an einen neuen Betreuer gewöhnen muss. Deshalb sollte ein Wechsel des Betreuers nur aus wichtigem Grund erfolgen. Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn ein solch wichtiger Grund nachträglich entstanden ist. Erfüllt ein Betreuer seine Aufgabe nicht mehr sachgerecht, ist er vom Betreuungsgericht zu entlassen.

Aufgaben des Betreuers

Der Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis zu vertreten. Der Aufgabenkreis wird vom Gericht festgelegt. Der Betreuer hat in diesem Rahmen die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Aufgabenkreis wird auch in die Urkunde aufgenommen, die der Betreuer über seine Bestellung erhält (Betreuerausweis). Einmal im Jahr muss der Betreuer dem Betreuungsgericht einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten vorlegen.

Die in Betracht kommenden Aufgabenkreise sind im Gesetz nicht näher definiert.
Insbesondere folgende Aufgaben kann ein Betreuer wahrnehmen:

  • Vermögenssorge
  • Gesundheitssorge
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Aufenthaltsbestimmung und Freiheitsentziehung

Vermögenssorge

Unter Vermögenssorge wird die Wahrnehmung aller vermögensrechtlicher Angelegenheiten verstanden.

Der Betreuer verwaltet die Konten und das weitere Vermögen des Betreuten. Er stellt Anträge auf Sozialleistungen, Rente und Leistungen der Kranken- und Pflegekasse. Er zahlt aus dem Vermögen des Betreuten die bestehenden Verpflichtungen wie Miete, Strom und Versicherungen.

Einige finanzielle Angelegenheiten müssen vom Gericht vorab genehmigt werden. Welche das sind, können die Betreuer beim Betreuungsgericht erfahren.

Die Tätigkeit des Betreuers in vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfasst daher unter anderem:

  • Erstellung eines Vermögensverzeichnisses
  • Rechnungslegung (sofern er hiervon nicht befreit ist)
  • Geldanlage
  • Einholung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (soweit gesetzlich vorgeschrieben)

Gesundheitssorge

Im Rahmen der Gesundheitssorge erteilt der Betreuer die Zustimmung zu therapeutischen Maßnahmen und Operationen, sofern diese notwendig sind und der Betroffene selbst nicht mehr zustimmen kann.

Für einige Entscheidungen wird auch im Rahmen der Gesundheitssorge eine Genehmigung des Betreuungsgerichts benötigt. Insbesondere, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden erleidet.

Wohnungsangelegenheiten

Der Betreuer ist zur Kündigung der Wohnung oder zur Wohnungsauflösung berechtigt. Die Kündigung der Wohnung des Betreuten muss immer vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

Aufenthaltsbestimmung und Freiheitsentziehung

Wird dem Betreuer dieser Aufgabenkreis übertragen, kann er unter Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten dessen Lebensmittelpunkt festlegen. Wenn erforderlich, hat er die Möglichkeit, den Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, wozu aber immer die Genehmigung des Betreuungsgerichts notwendig ist.

Ohne gerichtliche Genehmigung ist das Einschließen, die Fixierung oder Ruhigstellung von Menschen grundsätzlich strafbar, sofern kein Eilfall oder besonderer Rechtfertigungsgrund vorliegt. Diese Maßnahmen werden vom Gericht nur genehmigt, wenn sie notwendig sind, um den Betroffenen vor sich selbst zu schützen.

Hinweis: Auch die Post des Betreuten darf vom Betreuer nur geöffnet werden, wenn ihm dies vom Gericht erlaubt wurde.

Fristen

Keine

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

05.01.2011