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Betäuben oder Töten von Wirbeltieren: Sachkundenachweis beantragen
Volltext
Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, müssen gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis erbringen.
Dies gilt entsprechend auch für die Schlachtung von Tieren.
Sachkundig ist, wer die für die entsprechende Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorweisen kann.
Der Sachkundenachweis kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden und umfasst jeweils die Kategorie Tier bzw. die Tötungsmethode, für die entsprechende Nachweise vorgelegt wurden. Als Nachweis von Sachkunde können u .a. Berufsausbildungen, Studium oder anderweitige Qualifikationen mit Bezug zur jeweiligen Tätigkeit anerkannt werden (z. B. Berufsausbildung zum Fleischer, Tierwirt, Studium der Biologie, Schwerpunkt Zoologie).
Handlungsgrundlage(n)
- § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
- Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, Art. 7, Art 21, Section 4 TierSchG, Section 4 Animal Welfare Slaughter Ordinance (Animal Sloppy)
- Regulation (EC) No 1099/2009, Article 7, Article 21
- Nummer 1.6.42 der Veterinärverwaltungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (VetKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der Sachkunde, z. B. in Form von
- Ausbildungszeugnissen,
- Schulungsnachweisen,
- Bescheinigung über Fortbildungen,
- Personalausweis.
Erkundigen Sie sich bitte bezüglich noch zusätzlich einzureichender Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
Voraussetzungen
Sachkunde des Antragsstellers
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Verwaltungsgebühr (für die Bescheinigung der Sachkunde; egebenenfalls können zusätzliche Kosten entstehen durch die Notwendigkeit von Fachgesprächen oder das Ableisten einer Prüfung.) : EUR 25,00
Verfahrensablauf
Antragsverfahren
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall
Fristen
keine Fristen, aber vor Ausübung der Tätigkeit
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 5 Jahr(e)
Formulare
Erkundigen Sie sich diesbezüglich bitte bei der zuständigen Behörde.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
14.02.2022
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landkreise und kreisfreien Städte.