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Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes Verpflichtung
Volltext
Wenn Sie
- als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
- Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
müssen Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes benennen.
Gem. § 16 Abs. 4a TierSchG kann derjenige, der u.a. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, die Tiere gewerbsmäßig transportieren oder in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden oder Zirkusbetriebe betreibt, durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen (gilt nicht für Betriebe nach § 11 Erlaubnispflicht).
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Darlegung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Verantwortlichen.
Voraussetzungen
Wenn Sie
- als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
- Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.
Im Einzelfall können auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:
- Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
- Einrichtungen, in denen
- Tierversuche durchgeführt werden,
- Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
- Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
- Wirbeltieren Organe oder Gewebe zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen vollständig oder teilweise entnommen werden oder
- Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,
- Einrichtungen und Betriebe,
- die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
- in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
- Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Gebühren an.
Bearbeitungsdauer
Keine.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
01.10.2021
Zuständige Stelle
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung, die auch für die in ihrem Gebiet liegenden kreisfreien Städte zuständig ist.