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Beseitigung oder Veränderung geschützter Landschaftsbestandteile (zum Beispiel Alleen) beantragen
Volltext
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
Wenn ein Baum als „Geschützter Landschaftsbestandteil“ in einem bebauten Ortsteil oder innerhalb einer Allee geschützt ist, müssen Sie zum Fällen eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
In Mecklenburg-Vorpommern sind die Bäume in Alleen und einseitigen Baumreihen gesetzlich geschützt. Daneben können auch die Gemeinden oder die unteren Naturschutzbehörden Bäume und Gehölze zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklären.
Handlungsgrundlage(n)
- § 29 Bundesnaturschutzgesetz
- § 67 Bundesnaturschutzgesetz
- § 19 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V)
- § 14 Absatz 3 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V)
- § 43 Absatz 1 Nummer 3 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V)
- Naturschutzkostenverordnung (NatSchKostVO M-V)
- Baumschutzkompensationserlass Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
;Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag
- Angabe zum Standort des Baumes
- Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, falls Sie nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin sind
Voraussetzungen
Die untere Naturschutzbehörde beziehungsweise die Großschutzgebietsverwaltung kann von dem Schutz dieser Bäume befreien, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist oder dadurch eine unzumutbare Belastung vermieden wird. Bei Bäumen, die durch eine Satzung einer Gemeinde geschützt wurden, ist die Gemeinde zuständig.
Fachlich freigegeben am
12.07.2022;07.02.2025
Verfahrensablauf
Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, müssen Sie dazu im Voraus eine Befreiung beantragen. Reichen Sie dazu einen Antrag bei der für Sie zuständigen unteren Naturschutzbehörde oder dem Nationalparkamt beziehungsweise dem Biosphärenreservatsamt ein und begründen Sie Ihr Vorhaben. Bei Bäumen, die durch eine Satzung einer Gemeinde geschützt wurden, ist die Gemeinde zuständig.
Die Behörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sind. Sie erhalten nach Abschluss des Verfahrens entweder eine Befreiung oder einen Ablehnungsbescheid.
Wenn Sie den Baum ohne eine Befreiung fällen, zurückschneiden oder beschädigen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet werden (Geldbuße bis zu 100.000,00 EUR).
Fristen
Der Baumrückschnitt beziehungsweise die Fällung darf erst nach dem Vorliegen der Ausnahmegenehmigung erfolgen.
Formulare
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weiterführende Informationen
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Zuständige Stelle
Untere Naturschutzbehörde der Landkreise oder der kreisfreien Städte oder Großschutzgebietsverwaltung Biosphärenreservatsämter, Nationalparkämter), ggf. Kommunen
Kosten
Verwaltungsgebühr: EUR 30,00 bis 1800,00