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Beseitigung oder Beschädigung kommunal geschützter Bäume beantragen

Volltext

Im öffentlichen, sowie privaten Bereich kann die Fällung oder der Rückschnitt eines Baumes eine Verletzung des kommunalen Baumschutzes darstellen.

Das Fällen oder der Rückschnitt eines kommunal geschützten Baumes ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt.

Spezieller Hinweis für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere und Pflanzen, beleben und gliedern das Stadt- bzw. Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zur Sicherung des Baumbestandes bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen und entlang von Straßen und Wegen mitunter eines besonderen Schutzes.

Handlungsgrundlage(n)

Kommunales Satzungsrecht: Die rechtlichen Regelungen sind je Kommune unterschiedlich.

Voraussetzungen

  • Sie wollen einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen, stark zurückschneiden oder auf den Stock setzen.
  • Der Baum oder das Gehölz ist durch eine kommunale Baumschutzsatzung geschützt.

Verfahrensablauf

  • Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
  • Nach Antragstellung erfolgt gegebenenfalls eine vor Ort Besichtigung.
  • Sie erhalten in der Regel anschließend eine Ausnahmegenehmigung.

Spezieller Hinweis für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Allgemeines

Falls es erforderlich ist einen gesetzlich geschützten Baum zu Fällen oder zu schädigen, bedarf es dafür einer Genehmigung.

Für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten der Greifswalder Baumschutzsatzung, nutzen Siebitte folgendes Formular: Antrag auf Befreiung von den Bestimmungen der Greifswalder Baumschutzsatzung.

Bei Bäumen, die gemäß dem Naturschutzausführungsgesetz M-V geschützt sind, ist bei der Unteren Naturschutzbehörde in Anklam ein formloser Antrag zu stellen.

Baumfällungen aufgrund von Bauvorhaben

Wenn Sie eine Baugenehmigung beantragen oder eine Bauvoranfrage stellen, so sind im Lageplan die durch das  Bauvorhaben möglicherweise betroffenen geschützten Bäume, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser darzustellen. Ggf. erforderliche Baumfällanträge sind mit der Baugenehmigung einzureichen.

Illegale Beseitigung von geschützten Bäumen

Auch eine illegale Beseitigung eines geschützten Baumes beinhaltet eine Pflicht zur Ersatzpflanzung. Darüber hinaus kann ein Bußgeld festgesetzt werden, das den Wert einer Ersatzpflanzung um ein Vielfaches übersteigt.

Baumschutz auf Baustellen

Wenn Sie Baummaßnahmen im Nahbereich von zu erhaltenden Bäumen vornehmen wollen, achten Sie bitte darauf, dass der Baum insbesondere im Stamm- und Wurzelbereich (Traufbereich zuzüglich einer 1,5m breiten Schutzzone) in geeigneter Weise geschützt wird. Weitere Informationen können sie diesem Informationsblatt entnehmen:

Fristen

Der Baumrückschnitt bzw. die Fällung darf erst nach dem Vorliegen der Ausnahmegenehmigung erfolgen.

Spezieller Hinweis für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesundhaltung, im Sinne der ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen), die nicht als stark eingreifende Schnittmaßnahmen aufgeführt sind, sind ganzjährig zulässig. Wegen der besseren Wundreaktionen sind Pflegearbeiten vorzugsweise in der Vegetationszeit durchzuführen. 

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: abhängig von der jeweiligen Kommune
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen notwendig: Nein

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

KIM-Kommunalredaktion M-V (mit Unterstützung der Zentralen FIM-Landesredaktion M-V).

Fachlich freigegeben am

01.07.2024

Zuständige Stelle

Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung

Spezieller Hinweis für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

In der Universitäts- und Hansestadt Greifswald können Bäume sowohl nach dem Naturschutzausführungsgesetz M-V als auch nach der Greifswalder Baumschutzsatzung geschützt sein.

Wenn ein Baum bspw. nach § 18 NatSchAG M-V geschützt ist, aber auch nach § 3 der Greifswalder Baumschutzsatzung, dann ist das NatSchAG M-V die höherrangige Rechtsgrundlage für die Erteilung der Genehmigung.

Um herauszufinden, ob Ihr Baum geschützt ist und wer für Ihren Baum der richtige Ansprechpartner ist, können Sie diese Übersichtstabelle nutzen.

Haben Sie Fragen zu Bäumen auf einer Fläche im Eigentum der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, wenden Sie sich bitte an die Abteilung 66.5 Unterhaltung von Grünanlagen der Stadt Greifswald.

Während für die Baumschutzsatzung die Abteilung Umwelt- und Naturschutz des Stadtbauamtes der Universitäts-und Hansestadt Greifswald zuständig ist, liegt die Zuständigkeit für das Naturschutzausführungsgesetz M-V (NatSchAG M-V) bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald, siehe:

Kosten

Verwaltungsgebühr: EUR 30,50 bis 183,50