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Beschwerde wegen Nachteilen aufgrund einer Verdachtsmeldung oder internen Meldung

Volltext

Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass

  1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  3. die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner seine Pflicht gegenüber der oder dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für eine wirtschaftlich Berechtigte oder einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat, so hat die oder der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) zu melden. Sofern Sie aufgrund der Abgabe einer Verdachtsmeldung an die FIU oder aufgrund der internen Meldung eines solchen Sachverhalts an die oder den Verpflichteten einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, steht Ihnen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde das Recht der Beschwerde zu. Der Rechtsweg bleibt von dem Beschwerdeverfahren unberührt. Die Beschwerde erfolgt über einen geschützten Kommunikationsweg.

Handlungsgrundlage(n)

§ 49 Abs. 5 Geldwäschegesetz
§ 53 Abs. 5a Geldwäschegesetz

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Verdachtsmeldung an die FIU oder eine interne Meldung eines verdächtigen Sachverhalts gegenüber Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber abgegeben
  • Aufgrund dieser Meldung sind Sie einer Benachteiligung im Zusammenhang mit Ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

  • Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer reicht seine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein
  • Die Beschwerde wird von der zuständigen Behörde geprüft
  • Die zuständige Behörde ergreift möglicherweise aufsichtsrechtliche Maßnahmen
  • Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer wird nach Abschluss des Verfahrens informiert

Bearbeitungsdauer

Voraussichtlich 1-3 Monate

Fristen

keine

Formulare

Formulare: ja, vertrauliches Informationssystem der Aufsichtsbehörde, § 49 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein