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Bescheinigung der Gestattung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Handwerksordnung (HwO) im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks Ausstellung

Volltext

Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die in Deutschland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, können ein in Deutschland zulassungspflichtiges Handwerk unter bestimmten Voraussetzungen ohne Nachprüfung der Qualifikation und ohne Eintragung bei der Handwerkskammer gelegentlich und vorübergehend in Deutschland ausüben. Die Tätigkeit ist zur Überprüfung der Voraussetzungen anzuzeigen.

Wer nach (Anlage B1) Dienstleistungen erbringt bzw. ausübt, unterliegt auch weiterhin der Pflichtversicherung.

Erforderliche Unterlagen

  • Unterlagen, die die rechtmäßige Niederlassung im Niederlassungsstaat belegen (EU - Bescheinigung)
  • Kopie Personalausweis oder Reisepass
  • EU Bescheinigung der zuständigen Stelle im Niederlassungsstaat, die mindestens einjährige Berufserfahrung nachweist, wenn im Niederlassungsstaat weder der Beruf noch die Ausbildung reguliert ist
  • Zeugnisse über beruflichen Werdegang in beglaubigter Kopie
  • EG Bescheinigung 99/42 über das Erfordernis einer beruflichen Qualifikation, über die staatliche Reglementierung der Ausbildung und über Art und Dauer der in den Herkunftsländern ausgeübten Berufstätigkeit
  • Kopien früherer Meldungen
  • ggf. nach den Umständen des Einzelfalls weitere Unterlagen

Voraussetzungen

Das betreffende zulassungspflichtige Handwerk ohne Niederlassung in Deutschland darf vorübergehend und gelegentlich ausgeübt werden, wenn Sie

  • ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz sind,
  • keine gewerbliche Niederlassung in Deutschland haben, aber eine rechtmäßige Niederlassung in einem vergleichbaren Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz haben,
  • vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland erbringen möchten.
  • Setzt der andere Herkunftsstaat für die Ausbildung der betreffenden Tätigkeit keine bestimmte berufliche Qualifikation voraus und verfügen Sie über keine reglementierte Ausbildung für diese Tätigkeiten, so ist die Dienstleistungserbringung im Inland nur zulässig, wenn die Tätigkeiten im anderen Herkunftsstaat als Vollbeschäftigung mindestens ein Jahr oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt worden sind und nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.

In den Handwerken Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker darf die Tätigkeit erst nach der Mitteilung der Handwerkskammer, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt oder eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde, aufgenommen werden. In den übrigen Handwerken der Anlage A kann die Tätigkeit sofort nach der Anzeige und dem Nachweis der erforderlichen Unterlagen (§ 8 Abs. 1 EU/EWR Handwerksverordnung) aufgenommen werden.

Fristen

Soweit eine weitere Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland beabsichtigt ist, ist die Anzeige jährlich formlos zu wiederholen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

26.11.2018

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk erstmalig eine Dienstleistung erbracht werden soll.