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Befreiung von der ersten oder zweiten Fremdsprachenverpflichtung wegen vorhandener Fremdsprachenkenntnisse beantragen
Volltext
Die Amtssprache des Herkunftslandes, sofern keine andere Fremdsprache des Herkunftslandes erlernt wurde, kann nach Feststellung des Kenntnisstandes als erste oder zweite schulische Fremdsprache (Pflicht- oder Wahlpflichtfach) anerkannt werden. Entsprechende Anträge auf eine Feststellungprüfung können stellen:
- Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
- schulpflichtige Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, die unter das Bundesvertriebenengesetz fallen
- Schülerinnen und Schüler deutscher Nationalität, die ihren Schulbesuch überwiegend im Ausland in der dortigen Amtssprache absolviert haben und die Beschulung in Deutschland fortsetzen möchten.
Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist durch eine schriftliche und mündliche Prüfung zu erbringen.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Teilnahme an der Feststellungsprüfung
- Stellungnahme der jeweiligen Schule in Deutschland
- in manchen Fällen Zeugnisse im Original zur zweiten Fremdsprache der Heimatschulbehörde des Herkunftslandes über durchgehend 4 Jahre
Voraussetzungen
- ausreichende mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse in der jeweiligen Amtssprache des Herkunftslandes
- Nachweis der Sprachkenntnisse durch eine schriftliche und mündliche Prüfung durch eine vom zuständigen Schulamt benannte Prüferin oder einen benannten Prüfer
Bei Eintritt in Jahrgangsstufen 1 - 6:
- Die Schülerin oder der Schüler muss die erste Fremdsprache (in der Regel Englisch) bei Bedarf mit besonderem Förderunterricht nachlernen.
Bei Eintritt in Jahrgangsstufe 7 an Schulen mit zwei Fremdsprachen:
- Die Schülerin oder der Schüler muss an einer Bildungsberatung durch die jeweilige Schule hinsichtlich der Wahl der zweiten Fremdsprache und der Bedeutung deren Nichtwahl teilnehmen.
Spezielle Voraussetzungen:
- Im Einzelfall muss eine Schule gewählt werden, in der die Amtssprache des Herkunftslandes als erste oder zweite Fremdsprache (Pflicht- oder Wahlpflichtfach) angeboten wird, oder eine Schulzuweisung muss vorgenommen werden.
- Wenn der Schüler oder die Schülerin die erste Fremdsprache bis zum Ende der Jahrgangsstufe 8 nicht im erforderlichen Umfang lernen konnte, kann ab der Jahrgangsstufe 9 die Amtssprache des Herkunftslandes nach Feststellung des Kenntnisstandes als erste Fremdsprache (Pflichtfach) anerkannt werden, wenn diese Sprache nicht an der aufnehmenden Schule anstelle der Fremdsprache (Pflichtfach) angeboten wird.
- Bei Eintritt in Gymnasien, Abendgymnasien oder Fachgymnasien:
- Erfüllung der Fremdsprachenregelungen gemäß Abiturverordnung
- Beleg der Kenntnis von zwei Fremdsprachen
- Teilnahme von mindestens durchgehend vier Jahren am Unterricht in einer Fremdsprache
- oder Lernen einer neuen Fremdsprache für die gesamte Dauer der gymnasialen Oberstufe mit 12 Stunden pro Woche als Pflicht- oder Wahlpflichtfach
- Wenn der Schüler oder die Schülerin im Sekundarbereich I, einschließlich der Jahrgangsstufe 10, vier Jahre durchgehend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache im Heimatland teilgenommen hat und dies mit dem Zeugnis der Heimatschulbehörde des Herkunftslandes belegt wird, kann die Verpflichtung zur Belegung einer zweiten Fremdsprache in der Einführungsphase entfallen.
- Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen werden nicht zu einer Feststellungsprüfung zugelassen, wenn sie die Möglichkeit hatten, fünf Jahre am Fremdsprachenunterricht teilzunehmen.
- Mit Ausnahme der Fachgymnasien finden an den beruflichen Schulen Feststellungsprüfungen nur im Rahmen von Gleichwertigkeitsregelungen zum Erwerb der Mittleren Reife statt. Die in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der beruflichen Schulen vorgesehene Verpflichtung zur Teilnahme am berufsbezogenen Fremdsprachenunterricht bleibt von einer Feststellungsprüfung unberührt.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Sie werden durch die Schule beraten. Nach der Beratung stellen Sie als erziehungsberechtigte Person oder als volljährige Schülerin oder als volljähriger Schüler einen Antrag auf Teilnahme an der Feststellungsprüfung.
Der Antrag wird durch die Schule mit einer Stellungnahme an das örtlich zuständige Schulamt oder die Schulrätin oder den Schulrat für berufliche Schulen zur Entscheidung weitergeleitet.
Der Bescheid über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Feststellungsprüfung wird Ihnen mit der Post zugestellt.
Das zuständige Schulamt benennt geeignete Prüfende zum Nachweis der Sprachkenntnisse.
Die Schülerin oder der Schüler nimmt an einer schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) teil.
Das Ergebnis der Feststellungsprüfung wird schriftlich beschieden.
Der Bescheid über das Ergebnis enthält die Note der Prüfung und den Hinweis, dass die Feststellungsprüfung auf dem Sprachniveau B1 abgeschlossen wurde.
Bearbeitungsdauer
Das gesamte Verfahren beginnt im November und endet mit dem Bescheid im darauffolgenden Schuljahr.
Fristen
Die Anträge zur Feststellungsprüfung sind durch die beauftragte Lehrkraft oder die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer nach rechtzeitiger Information der Schülerinnen und Schüler über die Schulleitung bis zum 15. November eines jeden Jahres dem örtlich zuständigen Schulamt zuzuleiten.
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise (Besonderheiten)
Die Note der Feststellungsprüfung ist zeugnisrelevant.
Rechtsbehelf
Um gegen die Entscheidung vorzugehen, können Sie Beschwerde bei der obersten Schulbehörde einlegen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Bildung und Kindertagesstätten Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
21.06.2022
Zuständige Stelle
- das jeweils örtlich zuständige Schulamt