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Baulast: Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beantragen

Volltext

Durch schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde kann ein Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun oder Unterlassen (z. B. Übernahme von Abstands- oder Stellplatzflächen, Vereinigung von Grundstücken) abgeben. Die Erklärung wird als Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in dieses Verzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erstellen lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich der dort benannten Nachweise

Voraussetzungen

Für die Auskunft muss das berechtigte Interesse nachgewiesen werden, zum Beispiel Käufer des betroffenen oder des Nachbargrundstücks

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Gebührenrahmen für die Auskunft: EUR 15,00 - 100,00 je Grundstück

Spezieller Hinweis für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Bitte beachten: Die Preise für einen Antrag liegen zwischen 15 – 100 Euro je Flurstück.

Bitte erfragen Sie die genaue Gebühr vor Antragsstellung.

Verfahrensablauf

Antrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (sh. Pkt. zuständige Stelle)

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang des Auskunftsbegehrens ab (z. B. von der Anzahl der zum Grundstück gehörenden Flurstücke oder der Anzahl der auf dem Grundstück liegenden Baulasten).

Fristen

keine

Formulare

keine

Spezieller Hinweis für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Antrag auf Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

Antrag Baulast - Vereinigung von zwei Grundstücken

Antrag für Baulast - Vereinigung von Grundstücken

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.01.2015

Zuständige Stelle

Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörde