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Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage beantragen

Volltext

Bevor Sie die Nutzung einer baugenehmigungsbedürftigen Anlage ändern können, benötigen Sie eine Genehmigung zur Nutzungsänderung (Baugenehmigung). Dafür stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Nutzungsänderung (Bauantrag).

Für den Antrag auf Nutzungsänderung (Bauantrag) müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare oder einen Onlineservice nutzen.Zum Antrag auf Nutzungsänderung (Bauantrag) gehören eine Reihe von Bauvorlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages auf Nutzungsänderung (Bauantrages) erforderlich sind. Das sind zum Beispiel der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Lageplan, Baubeschreibung und Bauzeichnungen.

Die Genehmigung zur Nutzungsänderung (Baugenehmigung) ist gebührenpflichtig.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Nutzungsänderung (Bauantrag) (per Onlineservice oder per amtlich vorgeschriebenem Formular)

Soweit sie vorzulegen sind, außerdem:

  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Standsicherheitsnachweis
  • Brandschutzkonzept
  • Angaben über die gesicherte Erschließung

Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie für Ihr konkretes Bauvorhaben einreichen müssen.

Voraussetzungen

Sie erhalten eine Baugenehmigung, wenn der Antrag auf Nutzungsänderung (Bauantrag) vollständig ist und das beschriebene Bauvorhaben im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind.

Wenn Ihr Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften nicht einhält, können Sie mit dem Antrag auf Nutzungsänderung (Bauantrag) Abweichungen separat beantragen und begründen. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft in diesem Fall, ob die Abweichungen genehmigungsfähig sind.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • mindestens EUR 60,00
  • Die Kostenberechnung berücksichtigt die erwarteten Kosten der Bauausführung und den Aufwand für die Prüfung des Antrages auf Nutzungsänderung (Bauantrag).

Verfahrensablauf

Eine Genehmigung zur Nutzungsänderung (Baugenehmigung) für die Nutzungsänderung einer Anlage beantragen Sie im Online-Verfahren oder in Textform mit dem veröffentlichten Formular. Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.

Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein. Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Genehmigungshemmnisse zu beheben. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.

Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann. Sie erhalten dann den Bescheid zu Ihrem Antrag.

Die Genehmigung zur Nutzungsänderung (Baugenehmigung) ist gebührenpflichtig. Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie bereits nach der Antragstellung zu einer Gebühren-Vorauszahlung auf.

Fristen

  • Im regulären Baugenehmigungsverfahren gibt es keine Antragsfrist und keine Genehmigungsfrist.
  • Die Genehmigung zur Nutzungsänderung (Baugenehmigung) erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Änderungsvorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Innerhalb der Geltungsdauer ist die Verlängerung des Antrags um jeweils bis zu 1 Jahr möglich.
  • Bei erteilter Genehmigung zur Nutzungsänderung (Baugenehmigung) muss der Beginn der Ausführung des Änderungsvorhabens (Baubeginn) mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt werden.

Formulare

  • Formulare vorhanden: ja
  • Online-Dienst vorhanden: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

31.08.2022

Zuständige Stelle

Untere Bauaufsichtsbehörden