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Baugenehmigung für die Änderung einer Anlage: Verlängerung beantragen
Volltext
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Baugenehmigung für die Änderung einer Anlage vorliegt, können Sie eine Verlängerung der Baugenehmigung beantragen. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann die Baugenehmigung um jeweils maximal ein Jahr verlängern, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der Antrag vor Fristablauf bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
Die Verlängerung der Baugenehmigung ist gebührenpflichtig.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
Voraussetzungen
- Ihnen liegt eine gültige Baugenehmigung für die Änderung einer Anlage vor.
- Die Antragsfrist wird eingehalten.
- Die rechtlichen Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich nicht geändert haben.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- mindestens EUR 50,00
- Die Kostenberechnung berücksichtigt die erwarteten Kosten der Bauausführung und den Aufwand für die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung.
Verfahrensablauf
Füllen Sie den Antrag aus und geben Sie darin an, auf welche Baugenehmigung sich Ihr Antrag auf Verlängerung bezieht. Reichen Sie den Antrag bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über die Baugenehmigung vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme der Antrag nicht beurteilt werden kann. Sie erhalten dann die Verlängerung der Baugenehmigung.
Die Verlängerung der Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie bereits nach der Antragstellung zu einer Gebühren-Vorauszahlung auf.
Fristen
- Antrag auf Verlängerung während der Laufzeit der Baugenehmigung
- Verlängerung der Baugenehmigung um jeweils bis zu 1 Jahr möglich
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weiterführende Informationen
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
31.08.2022
Zuständige Stelle
Untere Bauaufsichtsbehörden