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Ausnahmegenehmigung für Luftraumnutzung beantragen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Volltext
Möchten Sie bei einer Veranstaltung, wie zum Beispiel einer Hochzeit, ein Feuerwerk oder Kinderluftballone aufsteigen lassen, kann es sein, dass Sie eine luftrechtliche Erlaubnis und/oder eine Flugverkehrskontrollfreigabe benötigen. Gleiches gilt auch für den Aufstieg von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb (z. B. Modellraketen), Wetter- und Fesselballonen oder Drachen sowie die Inbetriebnahme von Lasern und Skybeamern.
Unbemannte Freiballone/ Wetterballone:
Der Betrieb von einem unbemannten Freiballon/Wetterballon bedarf immer einer Erlaubnis.
Laser, Skybeamer und Effektscheinwerfer:
Für den Betrieb von Effektscheinwerfern und optischen Lichtsignalgeräten ist je nach Standort, Ausrichtung und Lichtstärke eine luftrechtliche Erlaubnis erforderlich, sofern diese Geräte Luftfahrzeugführer während des Flugs blenden könnten. In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind sie grundsätzlich verboten, wenn dadurch der Flugbetrieb auf einem Flugplatz gestört werden könnte. Laser und Scheinwerfer, die lediglich in Räumen eingesetzt werden oder wenn diese flach zum Boden ausgerichtet sind und somit nicht in den Luftraum strahlen, können ohne eine luftrechtliche Erlaubnis betrieben werden.
Ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb:
Dazu zählen beispielsweise Modellraketen, aber auch andere Flugkörper, die in der Luft nicht steuerbar sind. Diese Luftraumnutzung bedarf immer einer Erlaubnis.
Aufstieg von Drachen und Schirmdrachen:
Das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Metern Länge gehalten werden, bedarf der Erlaubnis.
Aufstieg von Feuerwerkskörpern:
Der Aufstieg von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (in der Zeit vom 02.01. bis 30.12.) sowie der Kategorien 3, 4, P2 und T2 oder in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen ist verboten. Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Unter die “Kategorie 2“ fällt Feuerwerk, welches eine kleine Gefahr darstellt und für den Einsatz in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen ist. Unabhängig von der Entfernung zu einem Flugplatz ist der Aufstieg von Feuerwerkskörpern erlaubnispflichtig, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen. Die schriftliche Antragstellung kann formlos gestellt werden und sollte mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Aufstieg eingereicht werden. Die Einholung einer Ausnahmeerlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 LuftVO beziehungsweise einer Erlaubnis gemäß § 20 Abs. 1 LuftVO muss unbeachtlich der erforderlichen Anzeigepflicht für gewerbliche Feuerwerkskörperaufstiege gemäß § 23 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) bzw. der Einholung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung bei privaten Feuerwerkskörperaufstiege der Kategorie F2 gemäß § 24 1. SprengV erfolgen.
Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist verboten:
Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist gemäß der „Verordnung zur Verhütung von Bränden durch die Benutzung von ballonartigen Leuchtkörpern“ vom 3. August 2009 in Mecklenburg-Vorpommern aus brandschutzrechtlichen Gründen verboten. Himmelslaternen sind unbemannte ballonartige Flugkörper, bei denen der Auftrieb durch Erwärmung der im Ballonkörper enthaltenen Luft mittels einer eigenen Feuerquelle mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird. Eine luftrechtliche Erlaubnis kann aufgrund des zuvor genannten Verbotes nicht erteilt werden.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Gegebenenfalls Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums (LuftVO § 20 Abs. 3)
Unbemannte Freiballone:
- Klassifizierung nach Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sowie Berechnung der Flächendichte
- Zustimmung Grundstückseigentümer (Startort)
- gegebenenfalls zusätzliche Angaben zum Ballon (Datenblätter, Handbuch, Fotos etc.)
- Versicherungsnachweis gem. § 37 Abs. 1a , § 43 LuftVG
Laser, Skybeamer und Effektscheinwerfer:
- Datenblatt des Gerätes
Voraussetzungen
keine
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
EUR 60,00 (§ 19 Ausnahmen von der verbotenen Nutzung des Luftraums)
EUR 30,00 - 500,00 (§ 20 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums)
Verfahrensablauf
Für ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb (beispielsweise Modellrakete), Laser, Skybeamer, Drachen und Schirmdrachen erfolgt die schriftliche Antragstellung formlos oder kann online eingereicht werden.
Bearbeitungsdauer
5 Tage
Fristen
Anträge für die Nutzung von Lasern, Skybeamern und Effektscheinwerfern sollten mindestens zwei Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme eingereicht werden.
Fachlich freigegeben am
31.07.2023
Zuständige Stelle
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern, Referat 630