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Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit beantragen

Volltext

Es ist Ihnen verboten eine schwangere oder stillende Frau in Nachtarbeit oder Mehrarbeit zu beschäftigen.

Außerdem dürfen Sie schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:

  • Fließarbeit
  • Akkordarbeit
  • Sonstige Arbeiten in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann

Dafür können Sie eine Ausnahme durch die für Arbeitsschutz zuständige Behörde beantragen.

Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Beschäftigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr angestrebt wird. Schwangere oder stillende Frauen in Ausbildung sind von der Nachtarbeit ausgeschlossen.

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:

  • über 8,5 Stunden täglich
  • über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

arbeitet.

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie: 

  • über 8 Stunden täglich
  • über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

arbeitet.

Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.

Es ist Ihnen verboten, eine schwangere oder stillende Frau in Nachtarbeit oder Mehrarbeit zu beschäftigen.

Außerdem dürfen Sie schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:

  • Fließarbeit
  • Akkordarbeit
  • sonstige Arbeiten, in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann.

Dafür können Sie eine Ausnahme durch die für Arbeitsschutz zuständige Behörde beantragen.

Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Beschäftigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr angestrebt wird. Schwangere oder stillende Frauen in Ausbildung sind von der Nachtarbeit ausgeschlossen.

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:

  • über 8,5 Stunden täglich
  • über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

arbeitet.

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie: 

  • über 8 Stunden täglich
  • über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

arbeitet.

Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.

Handlungsgrundlage(n)

§ 29 Absatz 3 Nr. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__29.html

§ 29 Absatz 3 Nr. 8 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__29.html

Erforderliche Unterlagen

  • Ärztliches Zeugnis
  • Zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau. Die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

Voraussetzungen

  • Sie können den Antrag nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
  • Die schwangere oder stillende Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
  • Ein ärztliches Zeugnis darf nicht gegen die Nacht-, Mehr-, Akkord- oder Fließarbeit sprechen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühren werden nach Aufwand erhoben. Erkundigen Sie sich bitte in der für Ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde über die anfallenden Bearbeitungsgebühren.

Die genauen Kosten werden im Nachgang der Genehmigung festgestellt.
 

Gebühr: EUR 50,00 bis 750,00

Verfahrensablauf

Eine Bewilligung für die Ausnahme vom Verbot der Mehr-, der Nacht-, der Fließ- und der Akkordarbeit können Sie schriftlich beantragen.

Sie können die Genehmigung schriftlich beantragen:
-    Beschreiben Sie dafür Ihr Anliegen formlos. 
-    Senden Sie Ihren Antrag an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
-    Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
-    Die örtlich zuständige Behörde prüft die Unterlagen und die Einzelfallumstände.
-    Im Falle einer Genehmigung erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid und erst ab diesem Zeitpunkt darf die Frau beschäftigt werden. Der Genehmigungsbescheid kann mit 
     Bedingungen hinterlegt werden, die bei der Beschäftigung beachtet werden müssen.
-    Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung. Sie bekommen einen Ablehnungsbescheid zugestellt.

Eine Bewilligung für die Ausnahme vom Verbot der Mehr-, der Nacht-, der Fließ- und der Akkordarbeit können Sie beantragen.

Sie können die Genehmigung beantragen:

  • Beschreiben Sie dafür Ihr Anliegen formlos.
  • Senden Sie Ihren Antrag an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
  • Die örtlich zuständige Behörde prüft die Unterlagen und die Einzelfallumstände.
  • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie umgehend von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Im Falle einer Genehmigung erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid und erst ab diesem Zeitpunkt darf die Frau beschäftigt werden. Der Genehmigungsbescheid kann mit Bedingungen und Auflagen hinterlegt werden, die bei der Beschäftigung beachtet werden müssen.
  • Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Ablehnung. Sie bekommen einen Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Einzelfallermittlung.

Fristen

Der Antrag ist vor der Aufnahme der Beschäftigung von der schwangeren oder stillenden Frau zu stellen.

Weiterführende Informationen

Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz"

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/leitfaden-zum-mutterschutz-73756

Broschüre „Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz"

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/arbeitgeberleitfaden-zum-mutterschutz-121860

Hinweise (Besonderheiten)

Dieses Verfahren zur Bewilligung der Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit, der Nachtarbeit, der Fließarbeit und der Akkordarbeit ersetzt nicht die Mitteilung nach dem Mutter-schutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare.

Dieses Verfahren zur Bewilligung der Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit, der Nachtarbeit, der Fließarbeit und der Akkordarbeit ersetzt nicht die Mitteilung nach dem Mutterschutzgesetz. Nutzen Sie dafür die entsprechend verfügbaren Formulare.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Fachlich freigegeben am

17.04.2024

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Abteilung Arbeitsschutz Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock