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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung (Nicht-EU/EWR) beantragen
Volltext
Au-pair-Beschäftigte aus den meisten Staaten außerhalb der EU oder der EWR-Staaten benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum für eine Au-pair-Beschäftigung. Für einzelne Staaten gelten abweichende Regelungen.
Tipp: Trotz bestehender Visumsfreiheit kann es empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich deswegen bitte bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland.
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt für
- die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
- die Kinderbetreuung.
Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr. Sie können sie für denselben Zweck nicht verlängern lassen.
Handlungsgrundlage(n)
Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:
- § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
- § 6 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Nationales Visum)
- § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung der Agentur für Arbeit)
- § 12 Beschäftigungsverordnung (BeschV) (Zustimmungserfordernis für die Au-pair-Beschäftigung)
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Reisepass,
- ein aktuelles Passbild,
- Krankenversicherungsnachweis,
- Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie,
- Au-pair-Vertrag.
Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:
- Für Au-pair-Beschäftigte:
- Sie sind zwischen 18 und unter 27 Jahre alt.
- Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
- Sie besitzen
- ein gültiges nationales Visum zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung
- einen abgeschlossenen Au-pair-Vertrag und
- eine Krankenversicherung.
- angemeldeter Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
- Für Gastfamilien:
- Die Gastfamilie spricht Deutsch als Muttersprache.
Grundsätzlich muss wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder einem Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt.
Ausländische Familien kommen ausnahmsweise in Frage, wenn Deutsch ihre Umgangssprache ist. - Die Agentur für Arbeit hat, wenn nötig, der Beschäftigung zugestimmt.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- 100 Euro für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
19.09.2016
Zuständige Stelle
Ein ggf. erforderliches Visum für Au-pair-Beschäftigte ist bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) Ihres Heimatlandes, in deren Amtsbezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben, zu beantragen.
Hinweis: Eine Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen mit Kontaktadressen und Telefonnummern finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Vor Ablauf des Einreisevisums müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Durften Sie ohne Visum einreisen, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragen. Zuständig ist für Sie die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (je nach Wohnort die Landrätin oder der Landrat des Landkreises beziehungsweise die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt).