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Anlagenüberprüfung durch Sachverständige - Anordnung
Volltext
Die zuständige Überwachungsbehörde kann im Rahmen der Überwachung von genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Messungen der Emissionen und Immissionen sowie sicherheitstechnische Prüfungen gegenüber den Betreibern der Anlagen anordnen. Die Messungen oder sicherheitstechnischen Prüfungen sind von Stellen oder Sachverständigen durchzuführen, die ihre Kompetenz nachgewiesen haben und nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bekannt gegeben (notifiziert) wurden.
Die Anforderungen für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind in der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) geregelt.
Entsprechend notifizierte Messstellen und Sachverständige lassen sich im „Recherchesystem Messstellen und Sachverständige“ im Modul Immissionsschutz finden.
Die zuständige Überwachungsbehörde kann im Rahmen der Überwachung von genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Messungen der Emissionen und Immissionen nach den §§ 26, 28, 29 oder 29a des genannten Gesetztes anordnen. Die Messungen sind von Stellen oder Sachverständigen auszuführen, die ihre Kompetenz nachgewiesen haben und nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz bekannt gegeben wurden.
Die Anforderungen für die Bekanntgabe von Stellen (Messstelle) oder Sachverständigen als nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz sind in der Bekanntgabeverordnung, der sogenannten 41. BImSchV festgelegt. Entsprechend notifizierte Stellen und Sachverständige lassen sich im Recherchesystem (ReSyMeSa) im Modul Immissionsschutz finden.
Handlungsgrundlage(n)
- § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- § 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- § 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für entsprechende Anordnungen fallen Gebühren nach den jeweiligen Gebührenregelungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes der Länder an.
Für die Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach §§ 26, 28, 29 oder 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz fallen Gebühren nach der Immissionsschutz-Kostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern an.
Rechtsbehelf
Gegen die behördliche Anordnung kann Widerspruch eingelegt werden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
29.09.2021
Zuständige Stelle
Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, Immissionsschutzbehörden der kreisfreien Städte, großen kreisangehörigen Städte und Landkreise
Ansprechpunkt
Immissionsschutzbehörden der Länder