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Änderung bezüglich des Betriebs gentechnischer Anlagen mitteilen

Volltext

Gentechnische Arbeiten unterliegen hohen Sicherheitsstandards. Ziel dieser Standards ist es, den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und damit ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.


Gentechnische Arbeiten sind in verschiedene Sicherheitsstufen eingeteilt. Die Sicherheitsstufen werden unterschieden nach dem Grad des Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt:

  • Sicherheitsstufe 1: kein Risiko 
  • Sicherheitsstufe 2: geringes Risiko
  • Sicherheitsstufe 3: mäßiges Risiko
  • Sicherheitsstufe 4: hohes Risiko

Sie müssen der zuständigen Behörde mitteilen, wenn Sie gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 oder 3 in einer anderen Anlage derselben Betreiberin oder desselben Betreibers durchführen möchten. Voraussetzung ist, dass sowohl die gentechnischen Arbeiten als auch die Anlage bereits erstmalig angezeigt beziehungsweise angemeldet oder genehmigt wurden.

Änderungen bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 müssen Sie nicht anzeigen. Änderungen bei Arbeiten der Sicherheitsstufe 4 müssen Sie immer neu anmelden oder neu genehmigen lassen.

Sie müssen die Änderung der zuständigen Behörde mitteilen, bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.
 

Voraussetzungen

  • Die Änderung betrifft gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 1, 2 und 3.
  • Sowohl die gentechnischen Arbeiten als auch die gentechnische Anlage sind bereits angezeigt, angemeldet oder genehmigt.
  • Die Änderung betrifft nur den Wechsel des Standorts. Die Betreiberin oder der Betreiber müssen gleich bleiben. 
     

Verfahrensablauf

  • Sie machen die formlose Mitteilung und übersenden Sie an die zuständige Behörde.
  • Sie beginnen anschließend mit den gentechnischen Arbeiten.

Fristen

Sie müssen die Mitteilung vor Beginn der gentechnischen Arbeiten einreichen.

Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Fachlich freigegeben am

05.07.2024

Kosten

Abgabe (Es fallen keine Kosten an.) : Kostenfrei