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Pressemitteilungen 12.01.2017 – Stadt auf neuerlichen Schneefall eingestellt

mit Salz gefüllte Big Bags für den Winterdienst

Nach den gestrigen kräftigen Schneefällen war der Winterdienst der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bis heute früh pausenlos im Einsatz. Seit gestern Mittag bis heute früh 5 Uhr seien die Mitarbeiter des Bauhofs durchgängig in zwei Schichten unterwegs gewesen, um die Straßen frei zu räumen, sagte Einsatzleiter Christian Zumkowski. Insgesamt 33 Tonnen Salz und 7 Tonnen Sand wurden verbraucht, auf dem Boulevard wurde eine halbe Tonne Granulat gestreut. Innerhalb des Stadtgebietes sorgte der Schnee für keine größeren Behinderungen. Die Greifswalder Feuerwehr hatte nach eigenen Aussagen keine witterungsbedingten Einsätze.

Auch auf den bereits angekündigten neuerlichen Schneefall ist der städtische Winterdienst vorbereitet. Wie Christian Zumkowski versicherte, ist das Salzsilo mit rund 230 Tonnen gut gefüllt, hinzu kommen 200 Tonnen Salz in Bigbags, ausreichend Sand und Granulat. Die Technik sei einsatzbereit, die Mitarbeiter stünden in Bereitschaft.

Jeweils 14 Mitarbeiter in zwei Schichten stehen bereit

Insgesamt 28 Mitarbeiter sorgen notfalls in zwei Schichten rund um die Uhr für freie Straßen. Pro Schicht sind 3 Lkw, 6 Multicars, 3 Kleintraktoren und ein Bagger im Einsatz. Zudem stehen drei große Aufsatzstreuer mit der entsprechenden Vorrichtung für LKW zur Verfügung. Auch die Feuchtsalzstreuer stehen bereit. Insgesamt sind im Tourenplan der Stadt 189 Kilometer Straße und 50 Kilometer Geh- und Radwege aufgenommen.

Der städtische Winterdienst beräumt allerdings nur jene Straßen, die auch gereinigt werden. Welche das sind, regelt die Straßenreinigungssatzung. Hier sind auch die Pflichten der Anlieger geregelt. 

Anlieger sind für Räumung mit verantwortlich

Für verkehrsberuhigte Straßen und Anliegerstraßen sind die Anwohner und Eigentümer  selbst verantwortlich. Sie müssen die Straße jeweils bis zur Fahrbahnmitte  räumen. Auch der Winterdienst auf den Gehwegen, den gemeinsamen Geh-und Radwegen sowie auf Gehwegen mit dem Zeichen „Radfahrer frei“ ist auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Die getrennt vorhandenen Radwege  werden durch den städtischen Bauhof beräumt.  

Der Schnee darf allerdings nicht auf die Straße geschoben werden, sondern muss auf den Grundstücken der Anlieger gelagert werden. Zum Streuen dürfen nur abstumpfende Mittel wie Sand, Kies und Split benutzt werden, Salz oder Asche sind nicht erlaubt. Die Stadt führt entsprechende Kontrollen durch. Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Hintergrund:

Auszug aus der Straßenreinigungssatzung:

§ 5 Übertragung der Pflichten zur Schnee- und Glättebeseitigung
(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist,
2.In ausgewiesenen Fußgängerzonen von der Grundstücksgrenze bis zur wasserführenden Rinne, mindestens aber 1,50 m Breite.
3. Die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen

(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in ihrer Breite, mindestens aber 1.50 m vom Schnee freizuhalten, und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen.
2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.
3. Schnee ist in der Zeit von 8:00 bis 20:00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20:00 Uhr gefallener Schnee bis 8:00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.
4. Glätte ist in der Zeit von 8:00 bis 20:00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20:00 Uhr entstandene Glätte bis 8:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollten nur abstumpfende Mittel verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.
5. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern.

Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teiles des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.