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Pressemitteilungen 23.12.2024 – Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerk an Silvester – Keine Pyrotechnik in Wieck

Silvesterfeuerwerk über Greifswald
Silvesterfeuerwerk über Greifswald, Foto: André Gschweng

Traditionell begrüßen viele Bürgerinnen und Bürger das neue Jahr mit einem Feuerwerk. Hierbei sind jedoch folgende Hinweise zu beachten. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (der Kategorie 2) ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich nur am 31. Dezember und 1. Januar eines jeden Kalenderjahres erlaubt. 

Die Schäden, die sich aus unkontrolliert abgebrannten Raketen oder ähnlichen entwickeln können, sind nicht zu unterschätzen. Sie stellen eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen, aber auch Gebäuden und anderen Sachgegenständen dar. Gemäß § 23 Absatz 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen verboten. Zu den besonders brandempfindlichen Gebäuden gehören insbesondere auch reetgedeckte Häuser, die es in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in verschiedenen Ortsteilen gibt. In Wieck ist deshalb das Abbrennen von Böllern verboten.

Umso wichtiger ist es, genau zu überlegen, wo und wie man im Rahmen der Feierlichkeiten zum Jahreswechsel Feuerwerkskörper verwendet. Zu den in § 23 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz genannten Einrichtungen und Gebäuden sollte ein möglichst großzügiger Abstand eingehalten werden. Sollten die Witterungsbedingungen, besonders starker Wind, ein kontrolliertes Abbrennen nicht ermöglichen, ist zur Vermeidung jeglicher Gefahr im Zweifel auf das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu verzichten. Bitte nehmen Sie am Silvestertag besonders Rücksicht auf ihre Mitmenschen und die Umwelt.