Presseportal
Pressemitteilungen 05.02.2021 – Greifswalder Winterdienst auf Wintereinbruch vorbereitet
Sollte am kommenden Wochenende der Winter mit Eis und Schnee in Greifswald Einzug halten, dann ist der städtische Winterdienst gerüstet. „Wir werden die 2. Schicht in Bereitschaft setzen, damit die Straßen sowie Geh- und Radwege rund um die Uhr geräumt werden können“, informierte der technische Leiter des Bauhofs, Uwe Adam. „Insgesamt 30 Einsatzkräfte stehen dann zur Verfügung. Auch die Materiallager sind gefüllt. Zu diesem Wochenende haben wir noch einmal 50 Tonnen Salz bestellt, auch Sand und Granulat stehen noch in ausreichender Menge bereit.“
Bislang zählte der Greifswalder Winterdienst 18 Einsätze, davon 12 wegen überfrierender Nässe und Reifglätte und 6 wegen Neuschnee oder Schneeglätte. Insgesamt 248 Tonnen Salz wurden bislang verbraucht, davon wurden unter anderem 54.000 Liter Sole angesetzt. 121 Tonnen Sand kamen für die Abstumpfung auf Geh- und Radwegen zum Einsatz, 14 Tonnen Granulat auf dem Boulevard in der Innenstadt.
Pro Schicht sind 3 Lkw, 6 Multicars, 3 Kleintraktoren und ein Bagger im Einsatz. Zudem stehen mehrere Aufsatzstreuer mit Feuchtsalz für die LKW und einen Multicar zur Verfügung. „Mit der Sole setzt die Wirkung auf der Straße schneller ein, außerdem spart man Salz und entlastet so die Bäume am Straßenrand.“, erläutert der Bauhofleiter. Insgesamt sind im Tourenplan der Stadt 189 Kilometer Straße und 50 Kilometer Geh- und Radwege aufgenommen.
Entsprechend der Straßenreinigungssatzung werden durch den städtischen Winterdienst nur jene Straßen beräumt, die ansonsten auch regelmäßig durch die Stadt gereinigt werden. Welche das sind, steht in der Straßenreinigungssatzung. Anwohner und Eigentümer werden gebeten, ihrer Reinigungspflicht für die verkehrsberuhigten Straßen und Anliegerstraßen nachzukommen und die Straße jeweils bis zur Fahrbahnmitte zu räumen. Wichtig ist, dass der Schnee nicht auf die Straße geschoben wird, sondern auf den Grundstücken der Anlieger gelagert wird. Der Winterdienst auf den Gehwegen, den gemeinsamen Geh-und Radwegen sowie auf Gehwegen mit dem Zeichen „Radfahrer frei“ obliegt ebenfalls den Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Zum Streuen dürfen ausschließlich abstumpfende Mittel wie Sand, Kies und Split genutzt werden. Die getrennt vorhandenen Radwege wiederum werden durch den städtischen Bauhof beräumt.
Hier finden Sie weitere Hinweise zum Winterdienst:
Auszug aus der Straßenreinigungssatzung:
§ 5 Übertragung der Pflichten zur Schnee- und Glättebeseitigung
(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist,
2.In ausgewiesenen Fußgängerzonen von der Grundstücksgrenze bis zur wasserführenden Rinne, mindestens aber 1,50 m Breite.
3. Die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen
(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in ihrer Breite, mindestens aber 1.50 m vom Schnee freizuhalten, und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen.
2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.
3. Schnee ist in der Zeit von 8:00 bis 20:00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20:00 Uhr gefallener Schnee bis 8:00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.
4. Glätte ist in der Zeit von 8:00 bis 20:00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20:00 Uhr entstandene Glätte bis 8:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollten nur abstumpfende Mittel verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nichteingesetzt werden.
5. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teiles des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.