Wohngeld und Wohnberechtigungsschein
Hier finden Sie umfassende Informationen zum Thema Wohngeld und Wohnberechtigungsschein.
Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen können einen Zuschuss zu ihren Wohnkosten vom Staat erhalten: das Wohngeld.
Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für die Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers und als Lastenzuschuss für die Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung. Wer zum Kreis der Berechtigten zählt, hat auf das Wohngeld einen Rechtsanspruch.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Empfänger von sogenannten Transferleistungen, in denen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt worden sind, wie zum Beispiel
- Leistungen nach dem SGB II,
- Zuschüsse nach § 27 Absatz 3 SGB II für Studierende / Auszubildende
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
sowie die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
Beantragen können Sie Wohngeld in der Wohngeldbehörde der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Die Antragsformulare können Sie unter Wohngeldformulare herunterladen oder bei der Wohngeldbehörde erhalten. Dem Wohngeldantrag sind insbesondere aktuelle Nachweise über Ihre Miete/Belastung und Ihr Einkommen (z.B. Mietvertrag, aktueller Gehaltszettel) beizufügen.
Bildungs- und Teilhabepaket:
Kinder aus Familien, die Wohngeld beziehen, können Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Zuständig für diese Leistungen sind die Landkreise und kreisfreie Städte. Bitte erfragen Sie dort die zuständigen Ansprechpartner. Hier erhalten Sie nähere Informationen zu den einzelnen Leistungen.
Kindergeldzuschlag:
Alleinerziehende und Elternpaare könnten einen Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, haben. Kinderzuschlag ist ausschließlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Über den Antrag auf Kinderzuschlag entscheidet die Familienkasse durch schriftlichen Bescheid.
Der Bezug von Kindergeldzuschlag ist bei der Wohngeldberechnung anrechnungsfrei.
Eine Pflicht diese Leistung zu beantragen besteht seitens der Wohngeldbehörde nicht.
Bei Fragen zur Antragstellung und zu ihrem konkreten Einzelfall wenden Sie sich am besten persönlich an die für Ihren Wohnort zuständige Familienkasse.
Kultur- und Sozialpass:
Greifswald ist die Stadt im Norden, die Bürgern mit einem geringen Einkommen die Teilnahme an zahlreichen Kultur- und Bildungsveranstaltungen durch Vergünstigungen ermöglicht. Daher können Sie mit Vorlage des Wohngeldbescheides den Kultur- und Sozialpass beantragen.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "KUS".
Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, wenn jemand eine Wohnung mieten will, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gemäß § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) gefördert wurde. Der Wohnberechtigungsschein ist eine Bescheinigung, die dem Antragsteller gegen Nachweis der Höhe seines Einkommens, das eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf, ausgestellt werden kann. Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der Nachweise des Einkommens des Wohnungssuchenden und seiner Haushaltsmitglieder.
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes nicht übersteigt.
Nach der Wohnungswesen-Kostenverordnung betragen die Gebühren über die Entscheidung zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines 10,00 Euro.
Weitere Informationen zum Wohnberechtigungsschein und Details zur Verwaltungsstelle erhalten Sie hier.
Ansprechpartner ist die Wohngeldbehörde.
Die Teams sind nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens gegliedert.
Für das Einholen von Informationen können Sie sich unter der für Ihren Buchstabenbereich aufgeführten Telefonnummern oder per E-Mail melden.
Team 1:
Buchstabenbereich: K, O, P, Q, R, V, W, X, Y | Tel. 03834 8536-4534 |
Tel. 03834 8536-4537 | |
Tel. 03834 8536-4539 | |
Tel. 03834 8536-4544 |
Team 2:
Buchstabenbereich: B, C, D, E, F, H, J, L, Z | Tel. 03834 8536-4531 |
Tel. 03834 8536-4532 | |
Tel. 03834 8536-4543 | |
Tel. 03834 8536-4545 |
Team 3:
Buchstabenbereich: A, G, I, M, N, S, T, U | Tel. 03834 8536-4533 |
Tel. 03834 8536-4540 | |
Tel. 03834 8536-4541 | |
Tel. 03834 8536-4542 |