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Städtebauförderprogramme Lebendige Zentren, Sozialer Zusammenhalt, Wachstum und nachhaltige Erneuerung beantragen

Volltext

Zuwendungszweck

  1. Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe der Bestimmungen der Europäischen Union, des Baugesetzbuches, den entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern, dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend LHO genannt) Zuwendungen für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen als Gesamtmaßnahmen. Als Zuwendungsempfänger obliegt der Gemeinde die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen als Selbstverwaltungsaufgabe.
  2. Die Zuwendungen sind dazu bestimmt, gebietsbezogene städtebauliche Missstände in den Gemeinden zu beheben oder deutlich und nachhaltig zu mildern und auf diese Weise zugleich die Rahmenbedingungen für private Investitionen zu verbessern.
  3. Das Land bietet den geförderten Städten und Gemeinden eine fachliche Beratung unter Auswertung der Erfahrungen der bisherigen Förderpraxis an, um abgewogene kommunale Entscheidungen über eine wirksame Beseitigung der städtebaulichen Probleme zu erleichtern.
  4. Die Gewährung von Finanzhilfen für die Städtebauförderung erfolgt ohne Rechtsanspruch aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
  5. Finanzhilfen können nach dem Grundsatz der Nachrangigkeit nur gewährt werden, soweit die Gemeinde nicht in der Lage ist, die Gesamtmaßnahme mit eigenen Haushaltsmitteln zu finanzieren und sie auch keine ausreichenden Finanzhilfen von anderer Seite erhält. Wegen des begrenzten Verfügungsrahmens kommt eine Förderung nur für wichtige und zügig verlaufende städtebauliche Gesamtmaßnahmen in Betracht.

Gegenstand der Zuwendung

Städtebauliche Gesamtmaßnahme

  1. Zuwendungsgegenstand ist die als Gesamtmaßnahme räumlich begrenzte städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme im Sinne der §§ 136 bis 164b beziehungsweise §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuches (nachfolgend BauGB genannt) als Einheit. Gebietsunabhängige städtebauliche Einzelvorhaben (z. B. ortsbildprägende Gebäude oder Kirchengebäude), die sich in ein städtebauliches Gesamtkonzept einfügen und mit denen städtebauliche oder strukturpolitische Zielsetzungen verfolgt werden, können ebenfalls Zuwendungsgegenstand sein (städtebaulich bedeutsame Einzelvorhaben).
  2. Einzelmaßnahmen können, mit Ausnahme der städtebaulich bedeutsamen Einzelvorhaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2, nur als Bestandteil einer Gesamtmaßnahme gefördert werden. Der Einsatz von Mitteln aus verschiedenen Städtebauförderprogrammen für Einzelmaßnahmen ist möglich.
  3. Mehrere Sanierungsgebiete, die sich in einem planerischen und räumlichen Zusammenhang befinden, können zu einer Gesamtmaßnahme zusammengefasst werden.
  4. Die Abgrenzung und die Änderung des Gebietes der Gesamtmaßnahme als Gegenstand der Förderung bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.
  5. Die Ausgaben einzelner von der Gemeinde beschlossener Ordnungs- oder Baumaßnahmen, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungs- oder Entwicklungsgebietes durchgeführt werden, gelten als Ausgaben der Vorbereitung der Sanierung, wenn gewährleistet ist, dass diese Maßnahmen den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechen und zuvor die Zustimmung des Ministeriums erteilt worden ist.
  6. Sofern Ausnahmegenehmigungen nach A 2.1 Absatz 5 für Bau- und Ordnungsmaßnahmen erteilt wurden, die sich nach förmlicher Festlegung außerhalb des Sanierungsgebietes befinden, können die nach Rechtsverbindlichkeit der Satzung entstandenen oder durch Aufträge bereits ausgelösten Ausgaben der weiteren Vorbereitung einer Gesamtmaßnahme zugerechnet werden, soweit sie im Rahmen dieser Richtlinien im Übrigen zuwendungsfähig gewesen wären.

Städtebaulich bedeutsame Einzelvorhaben im Sinne von A 2.1 Absatz 1 Satz 2 bedürfen keiner Zuordnung zu einem durch Satzung oder anderweitig festgelegten Fördergebiet im Sinne des Baugesetzbuches. Ein städtebaulich bedeutsames Einzelvorhaben kann mehrere zusammenhängende Einzelmaßnahmen umfassen. Sie können nur dann gefördert werden, wenn Finanzhilfen verfügbar sind, die dies zulassen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben bemessen sich unter Berücksichtigung von zweckgebundenen Einnahmen und von Beiträgen anderer Finanzierungsträger nach den Regelungen dieser Richtlinien. Der Antrag richtet sich nach Anlage 5 dieser Richtlinien.

Folgende Einzelmaßnahmen können nach vorheriger Zustimmung des Ministeriums auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes gefördert werden:

  1. durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen (§ 147 Satz 3 BauGB),
  2. Ersatzbauten (Neubau und Modernisierungen/Instandsetzungen; § 148 Absatz 1 Satz 2 BauGB),
  3. Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (§ 148 Absatz 1 Satz 2 BauGB),
  4. Übernahme von Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie sonstiger Betriebe, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes liegen (§ 145 Absatz 5 Satz 2 BauGB),
  5. Ausgaben für Flächen, die als Austausch- oder Ersatzland benötigt werden.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist die Gemeinde.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Gemeinde kann Dritten Städtebaufördermittel gewähren als

  • Zuschuss,
  • Darlehen (die Annuität hat mindestens fünf Prozent zu betragen),
  • Zuschuss oder Darlehen zur Verbilligung anderer Darlehen,
  • Darlehen zur Vor- oder Zwischenfinanzierung.

Erforderliche Unterlagen

Der Umfang und Inhalt der Antragsunterlagen ist unter Buchstabe A 7.2 der StBauFR festgehalten. Die StBauFR kann auf der Homepage des Energieministeriums unter folgendem Link aufgerufen werden:

Voraussetzungen

Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Städtebaufördermittel sind die von der Gemeinde, dem Landkreis, dem Land einschließlich der Bundesfinanzhilfen und der Europäischen Union für die Deckung der Ausgaben von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen zur Verfügung gestellten Mittel. Die Finanzhilfen des Bundes und des Landes dürfen nur gleichzeitig mit oder nach den erforderlichen Eigenmitteln von der Gemeinde verwendet werden; für die Mittel der Europäischen Union gelten vorrangig deren Vorschriften.

Das Ministerium kann aufgrund der besonderen Haushaltslage einer Gemeinde auf der Grundlage von allgemein bekannt gemachten Grundsätzen durch Einzelfallentscheidung zulassen, dass Mittel, die der geförderte Eigentümer aufbringt, als kommunaler Eigenanteil gewertet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass andernfalls die Investitionen unterbleiben würden. Der von der Gemeinde selbst aufgebrachte Eigenanteil muss dabei mindestens zehn Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Städtebaufördermittel werden unter den Voraussetzungen gewährt, dass

  • die Gesamtmaßnahme in das Städtebauförderprogramm aufgenommen worden ist und
  • die Gemeinde ihre privat nutzbaren Grundstücke und Rechte an privat nutzbaren Grundstücken gemäß D 4 bereitgestellt hat oder bereitstellt.

Im Hinblick auf die Verwirklichung von Einzelmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinien sind die mittel- und langfristigen Auswirkungen hinsichtlich der demografischen Entwicklung der Gemeinde oder des Landkreises (z. B. Bevölkerungsrückgang, Bevölkerungsstruktur) zu beachten.

Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Gewährung von Finanzhilfen für Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen setzt voraus, dass die Gemeinde den Beginn vorbereitender Untersuchungen nach § 141 Absatz 3 beziehungsweise Voruntersuchungen gemäß § 165 Absatz 4 BauGB beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht oder bereits gemäß § 142 Absatz 3 in Verbindung mit § 143 Absatz 1, § 165 Absatz 6 in Verbindung mit § 165 Absatz 8 BauGB das Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet förmlich festgelegt hat.

Verfahrensablauf

Der Zuwendungszeitraum beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, in dem die Gesamtmaßnahme erstmals in das Städtebauförderprogramm aufgenommen worden ist.

Der Zuwendungszeitraum endet mit Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 beziehungsweise der Entwicklungssatzung gemäß § 169 Absatz 1 Nummer 8 BauGB, spätestens jedoch zum 31. Dezember des auf die Auszahlung der letzten Kassenmittelrate folgenden übernächsten Jahres, soweit vom Ministerium nichts anderes bestimmt wird. Nach diesem Zeitpunkt werden nur noch abwicklungsbedingte Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt. Die Förderung des Landes schließt mit dem Bescheid über die Bestimmung der Zuwendungen auf Grundlage der Schlussabrechnung der Gesamtmaßnahme (endgültiger Bewilligungsbescheid) ab.

Bearbeitungsdauer

3 - 6 Monate

Fristen

Die Zuwendungsanträge der Gemeinden für die Aufnahme in die Städtebauförderprogramme 2020 sowie Sachstandsberichte für noch nicht abgerechnete Gesamtmaßnahmen sind entsprechend Buchstabe A 7.1 und A 7.7 der Städtebauförderrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StBauFR) im Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung einzureichen.
Die Antragsfrist für das Programmjahr 2020 ist der 15. Januar 2020.

Formulare

Der Programmaufruf 2023 und die Antragsunterlagen können durch die Kommunen und Sanierungsträger unter folgender Homepage heruntergeladen werden:

Weiterführende Informationen

Informationen des Bundesministeriums für Inneres, Bau und Heimat und des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern zu den Programmen der Städtebauförderung:

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

24.07.2020

Zuständige Stelle

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Bewilligungsbehörde),
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung M-V

Ansprechpunkt

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Bewilligungsbehörde)
Sandra Luther, Tel.: +49 385 6363-1375
Ramona Hedrich, Tel.: +49 385 6363-1317