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Ergänzende Angaben zur Beurkundung einer Geburt einreichen

Volltext

Wenn Sie ein Kind bekommen haben, müssen Sie das dem zuständigen Standesamt mitteilen und die benötigten Dokumente einreichen.

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Kind geboren wurde.

Wurde Ihr Kind in einem Krankenhaus oder einem Geburtshaus geboren, wird die Geburt durch diese Einrichtungen beim Standesamt angezeigt. Bei einer Hausgeburt bekommen Sie eine Geburtsbescheinigung, die Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt persönlich abgeben müssen.

Weitere Angaben und Dokumente, die nicht aus den Registern entnommen werden können, müssen Sie zur Geburtsanzeige zusätzlich einreichen.

Das Standesamt führt ein Geburtenregister, in das folgende Eintragungen gemacht werden: 

  • Vornamen und der Geburtsname des Kindes
  • Ort, Tag, Stunde und Minute der Geburt
  • Geschlecht des Kindes
  • Vornamen und Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht. 

Wahl des Vornamens des Kindes: 

Als sorgeberechtigte Person können Sie den Vornamen Ihres Kindes frei wählen. Ausgewählte Vornamen dürfen dem Kindeswohl nicht widersprechen.

Damit ist folgendes gemeint:

  • der Vorname darf weder anstößig sein, noch soll er das Kind der Lächerlichkeit preisgeben
  • der Name muss als Name erkennbar sein
  • der Name muss dem Geschlecht des Kindes entsprechen
  • fünf Vornamen sind das Maximum.

Nur Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach Vornamen sind, dürfen Sie als Vornamen für Ihr Kind wählen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden. Eine solche Verbindung darf nicht mehr als einen Bindestrich enthalten.

Wahl des Geburtsnamens des Kindes: 

Wenn Sie als sorgeberechtigte Personen einen gemeinsamen Ehenamen haben, bekommt Ihr Kind diesen als Geburtsnamen. Wenn Sie als Eltern keinen Ehenamen haben und Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, können Sie durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt einen Ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Haben Sie einen Geburtsnamen für Ihr Kind bestimmt, gilt dieser auch für Ihre weiteren gemeinsamen Kinder.

Haben Sie sich nach der Geburt des Kindes noch nicht auf einen Namen festgelegt, so müssen Sie ihn innerhalb 1 Monats an das zuständige Standesamt melden. Nach Ablauf dieser Frist ist das Standesamt verpflichtet, dies dem zuständigen Familiengericht mitzuteilen.

Als sorgeberechtigte Person können Sie gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass Ihr Kind den Familiennamen erhalten soll:

  • nach dem Recht eines Staates, dem Sie oder das andere Elternteil angehört oder
  • nach deutschem Recht, wenn Sie oder das andere Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Fristen

Die Geburt des Kindes muss dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag angezeigt werden.

Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, müssen den Geburtsnamen des Kindes innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes dem zuständigen Standesamt mitteilen.

Hinweise (Besonderheiten)

Personenbezogene Daten dürfen von der öffentlichen Stelle verarbeitet werden, wenn diese Verarbeitung erforderlich ist, um die ihr zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen oder um öffentliche Befugnisse auszuüben.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

;

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

27.02.2024;11.12.2024

Zuständige Stelle

Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde.