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Ausgleichsbetragserhebung in Sanierungsgebieten

Volltext

In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten sind nach Abschluss der Gesamtsanierungsmaßnahmen Ausgleichsbeträge zu erheben. Der Ausgleichsbetrag ist der Anteil des einzelnen Grundstückseigentümers an den Kosten der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme. Der Grundstückseigentümer zahlt dafür keine Erschließung- oder Straßenausbaubeiträge.

Durch die durchgeführten städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen haben die Grundstücke eine Bodenwerterhöhung erfahren, die ohne Gegenleistung des Eigentümers durch Maßnahmen der Kommune bewirkt wurden. Diese sanierungsbedingten Vorteile sind von den begünstigten Eigentümern zurückzufordern. Dazu wird der  Unterschied zwischen dem Anfangswert (Bodenwert vor der Sanierungsmaßnahme) und dem Endwert (Bodenwert den das Grundstück nach der Sanierung hat) ermittelt. Die Differenz zwischen Anfangs- und Endwert wird als sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung bezeichnet. Nur die Bodenwerte sind Gegenstand der Ausgleichsbeträge, nicht die Gebäude.

Ausgleichsbeträge muss jeder Grundstückseigentümer zahlen, der an dem Tag, an dem die Sanierungssatzung rechtskräftig aufgehoben wird, Eigentümer ist.

Spezieller Hinweis für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Umlage der Kosten des Zweckverbandes für die Instandhaltung der Gräben und Schöpfwerke (nichtleitungsgebundene Anlagen)

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Lage und Größe des Grundstücks, Anfangswert, Endwert

Voraussetzungen

Durchführung von Sanierungsmaßnahmen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten

Verfahrensablauf

Nach rechtskräftiger Aufhebung der Sanierungssatzung ist es Pflichtaufgabe der Gemeinde Ausgleichsbeträge von den Grundstückseigentümern per Bescheid festzulegen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V

Fachlich freigegeben am

26.07.2016

Zuständige Stelle

Gemeinde bzw. das für die Gemeinde zuständige Amt